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VII. Reichs- und Staatsbetriebe.
G. 102.
Für Betriebe, welche für Rechnung des Reichs oder eines Bundesstaats
verwaltet werden, tritt bei Anwendung dieses Gesetzes an die Stelle der Berufs-
genossenschaft das Reich beziehungsweise der Staat. Die Befugnisse und Obliegen-
heiten der Genossenschaftsversammlung und des Genossenschaftsvorstandes werden
durch Ausführungsbehörden wahrgenommen, welche für die Heeresverwaltungen
von der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents, im Uebrigen für
die Reichsverwaltungen vom Reichskanzler, für die Landesverwaltungen von der
Landes-Zentralbehörde zu bezeichnen sind. Dem Reichs-Versicherungsamt ist mit-
zutheilen, welche Behörden als Ausführungsbehörden bezeichnet worden sind.
E. 103.
Soweit das Reich beziehungsweise- der Staat in Gemäßheit des §. 102
an die Stelle der Berufsgenossenschaft tritt, finden die I#. 13 bis 42, 44 bis 48,
65, 76 bis 83, 84 Abs. 2, 3, 89#. 85, 85 a bis 856, 87 bis 94, 96, 97,
123 bis 128 keine Anwendung.
G. 104.
Die Erstreckung der Versicherungspflicht auf Betriebsbeamte mit einem
dreitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienste (§. 2 Abs. 1) kann durch
die Ausführungsvorschriften erfolgen, soweit diese Beamten nicht nach F. 4 von
der Anwendung dieses Gesetzes ausgeschlossen sind.
Den Ausführungsvorschriften bleibt auch die Bestimmung überlassen, ob
und inwieweit die Renten nach Maßgabe des F. 9 in Naturalleistungen gewährt
werden sollen.
C. 106.
Die Feststellung der Entschädigungen (G. 62) erfolgt durch die in den
Ausführungsvorschriften zu bezeichnende Behörde.
S. 107.
Vorschriften der Ausführungsbehörden über das in den Betrieben von den
Versicherten zur Verhütung von Unfällen zu beobachtende Verhalten sind, sofern
sie Strafbestimmungen enthalten sollen, vor dem Erlasse mindestens drei Ver-
tretern der Arbeiter zur Berathung und gutachtlichen Aeußerung vorzulegen. Die
Berathung findet unter Leitung eines Beauftragten der Ausführungsbehörde
statt. Der Beauftragte darf kein unmittelbarer Vorgesetzter der Vertreter der
Arbeiter sein.
S. 108.
Die zur Durchführung der Bestimmungen der §9.102 bis 107 erforderlichen
Ausführungsvorschriften werden für die Heeresverwaltungen von der obersten