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staats belegen ist, an die Stelle des Bundesraths die Zentralbehörde dieses
Bundesstaats, sofern derselbe von der Befugniß des F. 110 Gebrauch gemacht hat.
g. 113.
Die Auflösung einer Berufsgenossenschaft wegen Leistungsunfähigkeit (G. 43 a)
und die Zutheilung der zu derselben gehörenden Betriebe zu anderen Berufsgenossenschaften
erfolgt durch die Landes-Zentralbehörde, wenn die aufzulösende
Berufsgenossenschaft auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen (G. 110) gebildet
ist und diejenigen Berufsgenossenschaften, welchen Betriebe der aufgelösten Berufsgenossenschaft
zugetheilt werden sollen, nur solche Betriebe umfassen, deren Sitz
im Gebiete des betreffenden Bundesstaats belegen ist.
In diesem Falle gehen die Rechtsansprüche und Verpflichtungen der aufgelösten
Genossenschaft auf diesen Bundesstaat über.
S. 114.
Soweit vor der auf Grund des §J.#18 des Gesetzes vom 5. Mai 1886
(Reichs-Gesetzbl. S. 132) erfolgten Errichtung der Berufsgenossenschaften durch
den Bundesrath ein Bundesstaat sein Gebiet oder Theile desselben der Berufsgenossenschaft
eines anderen Bundesstgats, welcher von der im H. 110 eingeräumten
Befugniß Gebrauch gemacht hat, mit dessen Zustimmung angeschlossen hat, gelten
für die Berufsgenossenschaft die landesgesetzlichen Bestimmungen desjenigen Bundesstaats,
an welchen der Anschluß erfolgt ist, falls aber auch der anschließende
Bundesstaat von der Befugniß des §. 110 Gebrauch gemacht hat, die Bestimmungen
desjenigen Bundesstaats, in welchem sich der Sitz der Berufsgenossenschaft
befindet. Der Sitz der Berufsgenossenschaft ist im letzteren Falle durch
Vercinbarung der Landesregierungen zu bestimmen. Wird eine derartige Berufsgenossenschaft
durch den Bundesrath wegen Leistungsunfähigkeit aufgelöst (S. 43a),
so gehen deren Rechtsansprüche und Verpflichtungen nach dem Maßstabe der im
letzten Rechnungsjahre gezahlten Beiträge auf die betheiligten Bundesstaaten über.
8 Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so entscheidet auf Anrufen der
undesrath.
IX. Schluß= und Strafbestimmungen.
Haftpflicht der Betriebsunternehmer und Betriebsbeamten.
G. 116.
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und die in
S. a bis 7 d bezeichneten Hinterbliebenen können, auch wenn sie einen Anspruch
auf Rente nicht haben, einen Anspruch auf Ersatz des in Folge eines Unfalls
erlittenen Schadens gegen den Betriebsunternehmer, dessen Bevollmächtigten oder
Repräsentanten, Betriebs= oder Arbeiteraufseher nur dann geltend machen, wenn
durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß der in Anspruch Genommene
den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.