Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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staats  belegen  ist,  an  die  Stelle  des  Bundesraths  die  Zentralbehörde  dieses
Bundesstaats,  sofern  derselbe  von  der  Befugniß  des  F.  110  Gebrauch  gemacht  hat.

g.  113.

Die  Auflösung  einer  Berufsgenossenschaft  wegen  Leistungsunfähigkeit  (G.  43  a)
und  die  Zutheilung  der  zu  derselben  gehörenden  Betriebe  zu  anderen  Berufsgenossenschaften
  erfolgt  durch  die  Landes-Zentralbehörde,  wenn  die  aufzulösende
Berufsgenossenschaft  auf  Grund  landesgesetzlicher  Bestimmungen  (G.  110)  gebildet
ist  und  diejenigen  Berufsgenossenschaften,  welchen  Betriebe  der  aufgelösten  Berufsgenossenschaft
  zugetheilt  werden  sollen,  nur  solche  Betriebe  umfassen,  deren  Sitz
im  Gebiete  des  betreffenden  Bundesstaats  belegen  ist.

In  diesem  Falle  gehen  die  Rechtsansprüche  und  Verpflichtungen  der  aufgelösten
  Genossenschaft  auf  diesen  Bundesstaat  über.

S.  114.

Soweit  vor  der  auf  Grund  des  §J.#18  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1886
(Reichs-Gesetzbl.  S.  132)  erfolgten  Errichtung  der  Berufsgenossenschaften  durch
den  Bundesrath  ein  Bundesstaat  sein  Gebiet  oder  Theile  desselben  der  Berufsgenossenschaft
  eines  anderen  Bundesstgats,  welcher  von  der  im  H.  110  eingeräumten
Befugniß  Gebrauch  gemacht  hat,  mit  dessen  Zustimmung  angeschlossen  hat,  gelten
für  die  Berufsgenossenschaft  die  landesgesetzlichen  Bestimmungen  desjenigen  Bundesstaats,
  an  welchen  der  Anschluß  erfolgt  ist,  falls  aber  auch  der  anschließende
Bundesstaat  von  der  Befugniß  des  §.  110  Gebrauch  gemacht  hat,  die  Bestimmungen
  desjenigen  Bundesstaats,  in  welchem  sich  der  Sitz  der  Berufsgenossenschaft
  befindet.  Der  Sitz  der  Berufsgenossenschaft  ist  im  letzteren  Falle  durch
Vercinbarung  der  Landesregierungen  zu  bestimmen.  Wird  eine  derartige  Berufsgenossenschaft
  durch  den  Bundesrath  wegen  Leistungsunfähigkeit  aufgelöst  (S.  43a),
so  gehen  deren  Rechtsansprüche  und  Verpflichtungen  nach  dem  Maßstabe  der  im
letzten  Rechnungsjahre  gezahlten  Beiträge  auf  die  betheiligten  Bundesstaaten  über.
8  Kommt  eine  Einigung  nicht  zu  Stande,  so  entscheidet  auf  Anrufen  der

undesrath.

IX.  Schluß=  und  Strafbestimmungen.

Haftpflicht  der  Betriebsunternehmer  und  Betriebsbeamten.

G.  116.

Die  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  versicherten  Personen  und  die  in
S.  a  bis  7  d  bezeichneten  Hinterbliebenen  können,  auch  wenn  sie  einen  Anspruch
auf  Rente  nicht  haben,  einen  Anspruch  auf  Ersatz  des  in  Folge  eines  Unfalls
erlittenen  Schadens  gegen  den  Betriebsunternehmer,  dessen  Bevollmächtigten  oder
Repräsentanten,  Betriebs=  oder  Arbeiteraufseher  nur  dann  geltend  machen,  wenn
durch  strafgerichtliches  Urtheil  festgestellt  worden  ist,  daß  der  in  Anspruch  Genommene
  den  Unfall  vorsätzlich  herbeigeführt  hat.