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In diesem Falle beschränkt sich der Anspruch auf den Betrag, um welchen
die den Berechtigten nach den anderen gesetzlichen Vorschriften gebührende Ent—
schädigung diejenige übersteigt, auf welche sie nach diesem Gesetz Anspruch haben.
Die auf gesetzlichen Bestimmungen beruhenden Ansprüche eines Verletzten
auf Ersatz des in Folge des Unfalls erlittenen Schadens für die Dauer der ersten
dreizehn Wochen nach dem Unfalle bleiben vorbehalten, wenn nicht durch die
Landesgesetzgebung oder durch statutarische Bestimmung eine den Vorschriften der
S#. 6 und 7 des Krankenversicherungsgesetzes beziehungsweise der I§. 137 ff. des
Gesetzes vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 132) mindestens gleichkommende
Fürsorge für den Verletzten und seine Angehörigen getroffen ist oder der Verletzte
auf Grund des §. 136 a. a. O. von der Krankenversicherungspflicht befreit ist.
Für das über einen solchen Anspruch erkennende ordentliche Gericht ist die
Entscheidung bindend, welche in dem durch dieses Gesetz geordneten Verfahren
über die Frage ergeht, ob ein Unfall vorliegt, für welchen aus der Unfall-
versicherung Entschädigung zu leisten ist und in welchem Umfang Entschädigung
zu gewähren ist.
#. 117.
Diejenigen Betriebsunternehmer, Bevollmächtigten oder Repräsentanten,
Betriebs= oder Arbeiteraufseher, gegen welche durch strafgerichtliches Urtheil fest-
gestellt worden ist, daß sie den Unfall vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit mit
Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres Amtes,
Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet sind, herbeigeführt haben, haften
für alle Aufwendungen, welche in Folge des Unfalls auf Grund dieses Gesetzes
oder des Krankenversicherungsgesetzes von den Gemeinden, Armenverbänden oder von
Kranken- und anderen Unterstützungskassen (§#. 10, 11 Abs. 1) gemacht worden
sind. Dieselben Personen haften der Genossenschaft für deren Aufwendungen auch
ohne Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil. Ist der Unfall durch Fahrlässigkeit
mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres Amtes,
Berufs oder Gewerbes verpflichtet sind, herbeigeführt, so ist die Genossenschafts-
versammlung befugt, von der Verfolgung des Anspruchs abzusehen. Durch das
Statut kann diese Befugniß auf den Vorstand übertragen werden.
In gleicher Weise haftet als Betriebsunternehmer eine Aktiengesellschaft,
eine Innung oder eingetragene Genossenschaft für die durch ein Mitglied ihres
Vorstandes sowie eine Handelsgesellschaft, eine Innung oder eingetragene Ge-
nossenschaft für die durch einen der Liquidatoren“ herbeigeführten Unfälle.
Als Ersatz für die Rente kann in diesen Fällen deren Kapitalwerth ge-
fordert werden.
S. 117a.
Will der Vorstand den Ersatzanspruch aus 9J. 117 Abs. 1 Satz 3 geltend
machen, so hat er den Beschluß dem Ersatzpflichtigen schriftlich mitzutheilen.
Der Ersatzpflichtige kann hiergegen die Beschlußfassung der Genossenschafts-
versammlung anrufen.