Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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S. 49c. 
Der Anspruch (S. 49a Abs. 1 Satz 1) verjährt in achtzehn Monaten von dem 
Tage, an welchem das strafgerichtliche Urtheil rechtskräftig geworden ist, im 
Uebrigen in zwei Jahren nach dem Unfalle. Die Anrufung der Beschlußfassung 
der Genossenschaftsversammlung (I. 49b Abs. 1) unterbricht die Verjährung. 
Für das über einen solchen Anspruch erkennende ordentliche Gericht ist die 
Entscheidung bindend, welche in dem durch dieses Gesetz geordneten Verfahren 
über die Frage ergeht, ob ein Unfall vorliegt, für welchen aus der Unfall- 
versicherung Entschädigung zu leisten ist, und in welchem Betrag Entschädigung 
zu gewähren ist. «
	        
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