Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

(  650  )

125)  Bekanntmachung,

die  dem  Spar=  und  Vorschußvereine  zu  Burkhardtswalde  und  den  Vorschußvereinen
zu  Ehrenfriedersdorf  und  im  Plauenschen  Grunde  bewilligte  Stempelbefreiung
betreffend:
vom  29sten  December  1862.

Dee  Finanzministerium  hat  dem  Spar=  und  Vorschußvereine  zu  Burkhardtswalde  und  den
Vorschußvereinen  zu  Ehrenfriedersdorf  und  im  Plauenschen  Grunde  in  Anerkennung  des  gemeinnützigen
  Zwecks  dieser  Vereine  für  die  bei  denselben  vorkommenden  Wechsel,  Schuldverschreibungen
  und  Bürgschaften,  welche  bei  gegebenen  Vorschüssen  zur  Sicherstellung  der  Vereine
von  deren  Mitgliedern,  oder  von  den  Erborgern  oder  den  Bürgen  ausgestellt  werden,  insoweit
die  Vorschüsse  den  Betrag  von  Funfzig  Thalern  —  —  nicht  übersteigen,  Befreiung  von  der
in  der  Stempeltaxe  des  Mandats  vom  1  lten  Januar  1819  unter  den  Worten  „Schuldverschreibung“
  und  „Fidejussiones  und  Bürgscheine“  (Gesetzsammlung  vom  Jahre  1819,
Seite  62  und  73),  geordneten  Stempelabgabe  bis  auf  Widerruf  bewilligt,  wogegen  eine  weitere
Befreiung  von  der  Stempelabgabe,  sowohl  bei  dem  Schriften=  als  Werthstempel,  in  Angelegenheiten
  der  genannten  Vereine  nicht  stattfindet.

Dieß  wird  hierdurch  zur  Nachachtung  für  Alle,  die  es  angeht,  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Dresden,  am  29sten  December  1862.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.

Zenker.

Letzte  Absendung:  am  lten  Januar  1863.