Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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VI.  Banarbeiten  für  Rechnung  des  Reichs,  der  Bundesstaaten,
von  Kommunalverbänden  und  Korporationen.
Ausführungsbehörden.

S.  46.

Für  Bauarbeiten  des  Reichs,  eines  Bundesstaats,  eines  nach  den  Bestimmungen
  des  F.  4  Ziffer  3  für  leistungsfähig  erklärten  Verbandes  oder  einer
anderen  öffentlichen  Korporation,  bei  welchen  nach  §.  4  Ziffer  2,  3  bei  Anwendung
  dieses  Gesetzes  an  die  Stelle  der  Berufsgenossenschaft  das  Reich,  der  betreffende
  Bundesstaat,  der  betreffende  Verband  oder  die  Korporation  tritt,  werden
die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  der  Genossenschaftsversammlung  und  des  Genossenschaftsvorstandes
  durch  Ausführungsbehörden  wahrgenommen,  welche  für
die  Reichsverwaltungen  von  dem  Reichskanzler,  im  Uebrigen  von  der  Landes-Zentralbehörde
  zu  bezeichnen  sind.  Dem  Reichs-Versicherungsamt  ist  mitzutheilen,
welche  Behörden  als  Ausführungsbehörden  bezeichnet  sind.

Versicherung  durch  das  Reich  2c.
S.  47.

Soweit  das  Reich  oder  ein  Bundesstaat,  ein  Kommunalverband  oder  eine
andere  öffentliche  Korporation  an  die  Stelle  der  Berufsgenossenschaft  tritt  (G.  4
Ziffer  2,  3),  finden  die  §§#.  9  bis  34,  41,  44  dieses  Gesetzes  sowie  die  I#.  60,
74  bis  74b,  75  Abs.  2,  3,  §.  76,  76  a  bis  76e,  88,  89,  103  bis  108  des
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes  keine  Anwendung.  Dagegen  sind  die  Bestimmungen
  der  9H.  93c  bis  93f  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes  entsprechend
  anzuwenden.

VII.  Schluß=  und  Strafbestimmungen.

Erstreckung  auf  andere  Gesetze  über  Unfallversicherung.
S.  48.

Die  Bestimmungen  der  99.  5)  9  Abs.  2,  S#.  16  bis  34,  37  Abs.  2,  §F.  41
Abs.  1,  3,  9#.  43,  44,  45,  49  finden  bei  den  im  Geltungsbereiche  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
  errichteten  Berufsgenossenschaften  für  Baugewerbetreibende
  gleichfalls  entsprechende  Anwendung.

Haftpflicht  2t.  Strafbestimmungen.  Zustellungen.

S.  49.
Für  Arbeiter,  welche  bei  Bauarbeiten  der  im  F.  4  Ziffer  4  Abs.  1  bezeichneten
  Art  beschäftigt,  aber  nicht  nach  den  Bestimmungen  des  Krankenversicherungsgesetzes
  gegen  Krankheit  versichert  sind,  bleiben  die  auf  gesetzlichen  Bestimmungen