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VI. Banarbeiten für Rechnung des Reichs, der Bundesstaaten,
von Kommunalverbänden und Korporationen.
Ausführungsbehörden.
S. 46.
Für Bauarbeiten des Reichs, eines Bundesstaats, eines nach den Bestimmungen
des F. 4 Ziffer 3 für leistungsfähig erklärten Verbandes oder einer
anderen öffentlichen Korporation, bei welchen nach §. 4 Ziffer 2, 3 bei Anwendung
dieses Gesetzes an die Stelle der Berufsgenossenschaft das Reich, der betreffende
Bundesstaat, der betreffende Verband oder die Korporation tritt, werden
die Befugnisse und Obliegenheiten der Genossenschaftsversammlung und des Genossenschaftsvorstandes
durch Ausführungsbehörden wahrgenommen, welche für
die Reichsverwaltungen von dem Reichskanzler, im Uebrigen von der Landes-Zentralbehörde
zu bezeichnen sind. Dem Reichs-Versicherungsamt ist mitzutheilen,
welche Behörden als Ausführungsbehörden bezeichnet sind.
Versicherung durch das Reich 2c.
S. 47.
Soweit das Reich oder ein Bundesstaat, ein Kommunalverband oder eine
andere öffentliche Korporation an die Stelle der Berufsgenossenschaft tritt (G. 4
Ziffer 2, 3), finden die §§#. 9 bis 34, 41, 44 dieses Gesetzes sowie die I#. 60,
74 bis 74b, 75 Abs. 2, 3, §. 76, 76 a bis 76e, 88, 89, 103 bis 108 des
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes keine Anwendung. Dagegen sind die Bestimmungen
der 9H. 93c bis 93f des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes entsprechend
anzuwenden.
VII. Schluß= und Strafbestimmungen.
Erstreckung auf andere Gesetze über Unfallversicherung.
S. 48.
Die Bestimmungen der 99. 5) 9 Abs. 2, S#. 16 bis 34, 37 Abs. 2, §F. 41
Abs. 1, 3, 9#. 43, 44, 45, 49 finden bei den im Geltungsbereiche des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
errichteten Berufsgenossenschaften für Baugewerbetreibende
gleichfalls entsprechende Anwendung.
Haftpflicht 2t. Strafbestimmungen. Zustellungen.
S. 49.
Für Arbeiter, welche bei Bauarbeiten der im F. 4 Ziffer 4 Abs. 1 bezeichneten
Art beschäftigt, aber nicht nach den Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes
gegen Krankheit versichert sind, bleiben die auf gesetzlichen Bestimmungen