Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

— 499 — 
Reichs-Versicherungsamts von dem Bundesrath aufzulösen. Mit der Auflösung 
der Genossenschaft gehen deren bisher erwachsene Rechtsansprüche und Verpflich- 
tungen auf das Reich über; die Abwickelung der Geschäfte erfolgt durch die 
Organe der aufgelösten Genossenschaft unter Kontrole des Reichs-Versicherungsamts. 
III. Mitgliedschaft des einzelnen Betriebs. Veränderungen. 
Mitgliedschaft. 
E. 43. 
Mitglied der Genossenschaft ist, vorbehaltlich der Bestimmungen der I§. 102, 
130, jeder Unternehmer eines unter F. 1 fallenden Betriebs. Die Mitgliedschaft 
beginnt, soweit sie nicht bereits auf Grund des Gesetzes, betreffend die Unfall- 
versicherung der Seeleute und anderer bei der Seeschiffahrt betheiligter Personen, 
vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 329) besteht, mit der Eröffnung des 
Betriebs. 
Von Vermessungen und Eintragungen neuer Fahrzeuge haben die Schiffs- 
register= und Schiffsvermessungsbehörden dem Genossenschaftsvorstande, von der 
Eröffnung anderer unter F. 1 fallender Betriebe haben deren Unternehmer den 
unteren Verwaltungsbehörden und diese dem Genossenschaftsvorstande Mittheilung 
zu machen. 
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Genossenschaft beziehungsweise 
deren gesetzliche Vertreter, sofern sie sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte 
befinden. Ueber den Umfang und die Ausübung des Stimmrechts hat das 
Statut Bestimmungen zu treffen; jedoch ist bei Bemessung der Stimmen der 
Rheder die durch Abschätzung (G. 34) festgestellte Personenzahl zu Grunde zu legen. 
Kataster. 
S. 44. 
Der Genossenschaftsvorstand hat auf Grund des Vecrzeichnisses deutscher 
Kauffahrteischiffe in der neuesten Ausgabe des Handbuchs für die deutsche Handels- 
marine, auf Grund der von dem Reichs-Versicherungsamte gemäß F§. 22 des 
Gesetzes vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 329) ihm mitgetheilten Ver- 
zeichnisse der Unternehmer und auf Grund der nach F. 43 ihm zugehenden Mit- 
theilungen über die Eröffnung neuer Betriebe ein Genossenschaftskataster zu führen. 
Die Aufnahme der einzelnen Genossen in das Kataster erfolgt nach vor- 
gängiger Prüfung ihrer Zugehörigkeit zur Genossenschaft. 
Den in das Kataster ausgenommenen Genossen werden vom Genossenschafts- 
vorstande durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde Mitgliedscheine 
zugestellt. Ist die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt, so muß der Mitglied- 
schein die Sektion, welcher der Betrieb angehört, bezeichnen. Wird die Aufnahme
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.