Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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IV. Feststellung und Auszahlung der Entschädigung. 
Anzeige und Untersuchung der Unfälle. 
S. 57. 
Jeder Unfall, durch welchen eine auf dem Fahrzeuge beschäftigte Person 
auf der Reise getödtet wird, oder eine Körperverletzung erleidet, die eine völlige 
oder theilweise Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod zur 
Folge hat, ist in das Schiffsjournal (Tagebuch, Loggbuch) einzutragen und in 
dem letzteren oder einem besonderen Anhange zu demselben kurz zu beschreiben. 
Ist ein Journal nicht zu führen, so hat der Schiffsführer eine besondere 
Nachweisung über die an Bord sich ereignenden Unfälle, welche die im Abs. 1 
bezeichneten Folgen haben, zu führen. 
Von jeder Eintragung eines Unfalls, welchen eine auf dem Fahrzeuge 
beschäftigte Person auf der Reise erleidet, hat der Schiffsführer dem Seemanns- 
amte, bei welchem es zuerst geschehen kann, eine von ihm beglaubigte Abschrift 
zu übergeben. Statt dessen kann das Journal oder die Nachweisung dem See- 
mannsamte zur Entnahme einer Abschrift der Eintragung vorgelegt werden. Das 
Seemannsamt hat das Journal oder die Nachweisung binnen vierundzwanzig 
Stunden zurückzugeben. 
Ereignete sich der Unfall im Inlande vor Antritt oder nach Beendigung 
der Reise, so hat der Schiffsführer binnen zwei Tagen nach dem Tage, an 
welchem er von dem Unfalle Kenntniß erlangt hat, dem Seemannsamt oder, 
falls ein solches am Orte des Unfalls nicht vorhanden ist, der Ortspolizeibehörde 
und dem durch das Statut zu bestimmenden Genossenschaftsorgane von dem 
Unfall Anzeige zu machen. 
Das Seemannsamt beziehungsweise die Ortspolizeibehörde hat diese Ab- 
schriften und Anzeigen dem Seemannsamte des Heimathshafens zu übersenden. 
G. 58. 
Die Unternehmer der übrigen unter F. 1 fallenden Betriebe haben binnen 
der im F. 57 Abs. 4 bezeichneten Frist von den in ihren Betrieben sich ereignenden 
Unfällen, welche die im F. 57 Abs. 1 bezeichneten Folgen haben, bei der Orts- 
polizeibehörde, in deren Bezirke sich der Unfall ereignet hat, Anzeige zu machen. 
Für den Betriebsunternehmer kann derjenige, welcher zur Zeit des Unfalls den 
Betrieb oder den Betriebstheil, in welchem sich der Unfall ereignete, zu leiten 
hatte, die Anzeige erstatten; im Falle der Abwesenheit oder Behinderung des 
Betriebsunternehmers ist er dazu verpflichtet. 
Die Vorstände der unter Reichs= oder Staatsverwaltung stehenden Betriebe 
haben die Anzeige der vorgesetzten Dienstbehörde nach näherer Anweisung der- 
selben zu erstatten.
	        
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