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Die für die Feststellung der Entschädigung zuständige Genossenschaft ist
mangels einer Vereinbarung durch das Reichs-Versicherungsamt zu bestimmen.
S. 71h.
Die Berufsgenossenschaft ist befugt, von der Rückforderung der gemäß
§. 70, 70b, 71b Abs. 2 vor rechtskräftiger Entscheidung gezahlten Ent-
schädigungen abzusehen.
G. 72.
Nach erfolgter Feststellung der Entschädigung (G. 67) hat der Genossen-
schaftsvorstand dem Berechtigten die mit der Lahlung beauftragte Postanstalt
(G. 77) zu bezeichnen und der unteren Verwaltungsbehörde des Wohnorts über
die dem Berechtigten zustehenden Bezüge Nachricht zu geben. Das Gleiche gilt
beim Eintritte von Veränderungen.
Veränderung der Verhältnisse.
G. 73.
Tritt in den Verhältnissen, welche für die Feststellung der Entschädigung
maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Veränderung ein, so kann eine ander-
weite Feststellung erfolgen.
Nach Ablauf von zwei Jahren von der Rechtskraft des Bescheids oder der
Entscheidung ab, durch welche die Entschädigung zuerst endgültig festgestellt
worden ist, darf wegen einer im Zustande des Verletzten eingetretenen Veränderung
eine anderweite Feststellung, sofern nicht zwischen der Berufsgenossenschaft und
dem Empfangsberechtigten über einen kürzeren Zeitraum ausdrückliches Ein-
verständniß erzielt ist, nur in Jeiträumen von mindestens einem Jahre beantragt
oder vorgenommen werden.
Die anderweite Feststellung erfolgt innerhalb der ersten fünf Jahre von
der Rechtskraft der erwähnten Bescheide oder Entscheidungen ab auf Antrag oder
von Amtswegen durch Bescheid der Berufsgenossenschaft, später, sofern nicht
über die anderweite Feststellung zwischen der Berufsgenossenschaft und dem
Empfangsberechtigten ausdrückliches Einverständniß erzielt ist, nur auf Antrag
durch Entscheidung des Schiedsgerichts.
Zu dem Antrag auf Wiederaufnahme eines Heilverfahrens ist neben dem
Verletzten auch die Krankenkasse, der er angehört, berechtigt.
G. 73a.
Wird innerhalb der ersten fünf Jahre ein neuer Bescheid erlassen, bevor
die frühere Entscheidung über die Höhe der Entschädigung die Rechtskraft erlangt
hat, so muß die Rechtsmittelbelehrung in dem die Rente abändernden Bescheide
darauf hinweisen, daß durch das gegen den früheren Bescheid eingelegte Rechts-
mittel der Eintritt der Rechtskraft des neuen Bescheids nicht gehemmt wird. Ab-
schrift des neuen Bescheids ist derjenigen Stelle, bei welcher das Verfahren über
Reichs-Gesetzbl. 1900. 83