Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Beamten  zur  Wahrnehmung  der  Gerichtsbarkeit  zu  ermächtigen;  auch  können  als
Gerichtsbeisitzer  Personen  zugezogen  werden,  die  nicht  Eingesessene  oder  Einwohner
des  Gerichtsbezirkes  sind.
§.  78.
Dieses  Gesetz  tritt  an  einem  durch  Kaiserliche  Verordnung  festzusetzenden
Tage  in  Kraft.
§.  79.
Soweit  in  Reichsgesetzen  oder  in  Landesgesetzen  auf  Vorschriften  des
Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  vom  10.  Juli  1879  verwiesen  ist,  treten
die  entsprechenden  Vorschriften  dieses  Gesetzes  an  deren  Stelle.

§.  80.
Der  Reichskanzler  hat  die  zur  Ausführung  des  Gesetzes  erforderlichen  Anordnungen
  zu  erlassen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  7.  April  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

(Nr.  2666.)  Gesetz,  betreffend  die  Bestrafung  der  Entziehung  elektrischer  Arbeit.  Vom
9.  April  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt :
§.  1.

Wer  einer  elektrischen  Anlage  oder  Einrichtung  fremde  elektrische  Arbeit
mittelst  eines  Leiters  entzieht,  der  zur  ordnungsmäßigen  Entnahme  von  Arbeit
aus  der  Anlage  oder  Einrichtung  nicht  bestimmt  ist,  wird,  wenn  er  die  Handlung
  in  der  Absicht  begeht,  die  elektrische  Arbeit  sich  rechtswidrig  zuzueignen,  mit
Gefängniß  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehnhundert  Mark  oder  mit  einer  dieser
Strafen  bestraft.

Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden.

Der  Versuch  ist  strafbar.