Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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g. 96. 
Die durch die Ueberwachung und Kontrole der Betriebe entstehenden 
Kosten gehören zu den Verwaltungskosten der Genossenschaft. 
Wenn ein Betriebsunternehmer durch Nichterfüllung der ihm obliegenden 
Verpflichtungen zur Aufwendung solcher Kosten Anlaß gegeben hat, so kann der 
Vorstand diese Kosten, soweit sie in baaren Auslagen bestehen, dem Betriebs- 
unternehmer auferlegen und gegen diesen außerdem eine Geldstrafe bis zu ein- 
hundert Mark verhängen. 
Gegen die Auferlegung dieser Kosten und Geldstrafen findet innerhalb 
zweier Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Beschwerde an das Reichs- 
Versicherungsamt statt. Die Beitreibung erfolgt in derselben Weise wie bei 
Gemeindeabgaben. 
VI. Beaufsichtigung der Genossenschaft. 
G. 98. 
Die Genossenschaft unterliegt in Bezug auf die Befolgung dieses Gesetzes 
der Beaufsichtigung durch das Reichs-Versicherungsamt. Die Aufsicht hat sich 
auf die Beobachtung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften zu erstrecken. 
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, jederzeit eine Prüfung der 
Geschäftsführung der Genossenschaft vorzunehmen. 
Die Vorstandsmitglieder, Vertrauensmänner und Beamten der Genossen- 
schaft sind auf Erfordern des Reichs-Versicherungsamts zur Vorlegung ihrer 
Bücher, Beläge und ihrer auf den Inhalt der Bücher bezüglichen Korrespondenzen 
sowie der auf die Festsetzungen der Entschädigungen und Jahresbeiträge bezüg- 
lichen Schriftstücke an die Beauftragten des Reichs-Versicherungsamts oder an 
das letztere selbst verpflichtet. Dieselben können hierzu durch Geldstrafen bis zu 
eintausend Mark angehalten werden. 
Der Aufsicht des Reichs-Versicherungsamts unterstehen ferner die von der 
Berufsgenossenschaft errichteten oder unterhaltenen Heilanstalten. Das Reichs- 
Versicherungsamt kann zu den zum Zwecke der Aussicht stattfindenden Revisionen 
Vertreter der Berufsgenossenschaft und der Versicherten zuziehen. 
K. 99. 
Das Reichs-Versicherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte Dritter, 
über Streitigkeiten, welche sich auf die Rechte und Pflichten der Inhaber der 
Genossenschaftsämter, auf die Auslegung der Statuten und die Gültigkeit der 
vollzogenen Wahlen beziehen. Dasselbe kann die Inhaber der Genossenschafts- 
ämter zur Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften durch Geld- 
strafen bis zu eintausend Mark anhalten.
	        
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