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g. 96.
Die durch die Ueberwachung und Kontrole der Betriebe entstehenden
Kosten gehören zu den Verwaltungskosten der Genossenschaft.
Wenn ein Betriebsunternehmer durch Nichterfüllung der ihm obliegenden
Verpflichtungen zur Aufwendung solcher Kosten Anlaß gegeben hat, so kann der
Vorstand diese Kosten, soweit sie in baaren Auslagen bestehen, dem Betriebs-
unternehmer auferlegen und gegen diesen außerdem eine Geldstrafe bis zu ein-
hundert Mark verhängen.
Gegen die Auferlegung dieser Kosten und Geldstrafen findet innerhalb
zweier Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Beschwerde an das Reichs-
Versicherungsamt statt. Die Beitreibung erfolgt in derselben Weise wie bei
Gemeindeabgaben.
VI. Beaufsichtigung der Genossenschaft.
G. 98.
Die Genossenschaft unterliegt in Bezug auf die Befolgung dieses Gesetzes
der Beaufsichtigung durch das Reichs-Versicherungsamt. Die Aufsicht hat sich
auf die Beobachtung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften zu erstrecken.
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, jederzeit eine Prüfung der
Geschäftsführung der Genossenschaft vorzunehmen.
Die Vorstandsmitglieder, Vertrauensmänner und Beamten der Genossen-
schaft sind auf Erfordern des Reichs-Versicherungsamts zur Vorlegung ihrer
Bücher, Beläge und ihrer auf den Inhalt der Bücher bezüglichen Korrespondenzen
sowie der auf die Festsetzungen der Entschädigungen und Jahresbeiträge bezüg-
lichen Schriftstücke an die Beauftragten des Reichs-Versicherungsamts oder an
das letztere selbst verpflichtet. Dieselben können hierzu durch Geldstrafen bis zu
eintausend Mark angehalten werden.
Der Aufsicht des Reichs-Versicherungsamts unterstehen ferner die von der
Berufsgenossenschaft errichteten oder unterhaltenen Heilanstalten. Das Reichs-
Versicherungsamt kann zu den zum Zwecke der Aussicht stattfindenden Revisionen
Vertreter der Berufsgenossenschaft und der Versicherten zuziehen.
K. 99.
Das Reichs-Versicherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte Dritter,
über Streitigkeiten, welche sich auf die Rechte und Pflichten der Inhaber der
Genossenschaftsämter, auf die Auslegung der Statuten und die Gültigkeit der
vollzogenen Wahlen beziehen. Dasselbe kann die Inhaber der Genossenschafts-
ämter zur Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften durch Geld-
strafen bis zu eintausend Mark anhalten.