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b) wenn eine andere Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft
auf Aktien Rheder oder Mitrheder ist, auf alle persönlich haftenden
Gesellschafter.
Im Uebrigen finden die Strafvorschriften der II. 117 und 118 auch gegen
die gesetzlichen Vertreter handlungsunfähiger Berufsgenossen sowie gegen die
Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, Innung oder eingetragenen Genossenschaft
Anwendung.
S 120.
Die Rheder haften für die ihnen oder dem Schiffsführer auf Grund der
S#. 117 bis 119 auferlegten Strafen nach Maßgabe der Bestimmungen des
§. 86 Abst. 1.
S. 120 a.%
Gegen Straffestsetzungen des Genossenschaftsvorstandes steht den Betheiligten
innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde zu. Ueber dieselbe
entscheidet, vorbehaltlich der Bestimmungen der 99. 92, 96 Abs. 3, diejenige
Behörde, welche von der für den Sitz des Betriebs zuständigen Landes-Zentral-
behörde bestimmt ist.
Zuständige Landesbehörden.
# . 121.
Die Zentralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, von welchen Staats-
oder Gemeindebehörden die in diesem Gesetze den höheren Verwaltungsbehörden,
den unteren Verwaltungsbehörden und den Ortspolizeibehörden zugewiesenen Ver-
richtungen wahrzunehmen sind.
Die in Gemäßheit dieser Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind durch
den Reichsanzeiger bekannt zu machen.
Die höhere Verwaltungsbehörde kann bestimmte Gemeindebehörden als
untere Verwaltungsbehörden im Sinne des F. 67 a bezeichnen und mit der Wahr-
nehmung der dort vorgesehenen Geschäfte betrauen.
Strafvollstreckung.
G. 122.
Geldstrafen, welche auf Grund dieses Gesetzes verhängt sind, mit Aus-
nahme derjenigen, auf welche von den Gerichten erkannt ist, werden in derselben
Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben und fließen in die Genossenschaftskasse.
Zustellungen.
S. 123.
Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, können durch die
Post mittelst eingeschriebenen Briefes erfolgen. Posteinlieferungsscheine begründen