Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

5.37 — 
licher Tagearbeiter (F. 8 des Krankenversicherungsgesetzes), welcher für 
den Ort der letzten mindestens drei Monate währenden Beschäftigung 
festgesetzt ist, die der Gefangene innerhalb des letzten Jahres vor Antritt 
der Haft gehabt hat. Kann ein solcher Beschäftigungsort im Inlande 
nicht ermittelt werden, so ist der niedrigste Satz zu Grunde zu legen, 
welcher in dem Bezirke der für den Sis der Anstalt zuständigen höheren 
Verwaltungsbehörde als ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher erwachsener 
männlicher beziehungsweise weiblicher Tagearbeiter festgesetzt ist 
b) im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für deren Dauer denjenigen 
Theil der Vollrente, welcher dem Maße der durch den Unfall herbei- 
geführten Einbuße an Erwerbsfähigkeit entspricht. 
Der Höchstbetrag der Vollrente ist dreihundert Mark. 
Bei der Berechnung der Rente für Personen, welche vor dem Unfalle 
bereits theilweise erwerbsunfähig waren, ist derjenige Theil des ortsüblichen Tage- 
lobns zu Grunde zu legen, welcher dem Maße der bisherigen Erwerbsfähigkeit 
entspricht. War der Verletzte zur Zeit des Unfalls bereits völlig erwerbsunfähig, 
so sind nur freie ärztliche Behandlung, Arznei und sonstige Heilmittel sowie die 
zur Sicherung des Erfolges des Heilverfahrens und zur Erleichterung der Folgen 
der Verletzung erforderlichen Hülfsmittel (Krücken, Stützapparate und dergleichen) 
zu gewähren. 
G. 4. 
Im Falle der Tödtung ist außerdem von dem Zeitpunkt ab, mit welchem 
der Gefangene, wenn er am Leben geblieben wäre, in Folge der Strafverbüßung 
oder des Straferlasses entlassen worden wäre, an dessen Hinterbliebene eine Rente 
zu zahlen, welche beträgt: 
1. für die Wittwe des Getödteten bis zu deren Tode oder Wieder— 
verheirathung, 
2. für jedes hinterbliebene Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünfzehnten 
Lebensjahre 
den sechzigfachen Betrag des nach J. 3 zu Grunde zu legenden Tagelohns, jedoch 
nicht mehr als neunzig Mark. 
Die Renten der Hinterbliebenen dürfen insgesammt den einhundertundachtzig— 
fachen Betrag des Tagelohns (F. 3) und im Höchstbetrage zweihundertundsiebenzig 
Mark jährlich nicht übersteigen; ergiebt sich ein höherer Betrag, so werden die 
einzelnen Renten in gleichem Verhältnisse gekürzt. 
Im Falle der Wiederverheirathung erhält die Wittwe den einhundertund- 
achtzigfachen Betrag des Tagelohns (F. 3), jedoch nicht mehr als zweihundertund- 
siebenzig Mark als Abfindung. 
Die Entschädigung der Hinterbliebenen fällt fort, wenn Thatsachen vor- 
liegen, aus welchen zu schließen ist, daß der Getödtete auf freiem Fuße zum 
Unterhalte seiner Angehörigen nichts beigetragen hätte. Die Entschädigung der 
Wittwe fällt fort, wenn die Ehe erst nach dem Unfalle geschlossen worden ist. 
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