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licher Tagearbeiter (F. 8 des Krankenversicherungsgesetzes), welcher für
den Ort der letzten mindestens drei Monate währenden Beschäftigung
festgesetzt ist, die der Gefangene innerhalb des letzten Jahres vor Antritt
der Haft gehabt hat. Kann ein solcher Beschäftigungsort im Inlande
nicht ermittelt werden, so ist der niedrigste Satz zu Grunde zu legen,
welcher in dem Bezirke der für den Sis der Anstalt zuständigen höheren
Verwaltungsbehörde als ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher erwachsener
männlicher beziehungsweise weiblicher Tagearbeiter festgesetzt ist
b) im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für deren Dauer denjenigen
Theil der Vollrente, welcher dem Maße der durch den Unfall herbei-
geführten Einbuße an Erwerbsfähigkeit entspricht.
Der Höchstbetrag der Vollrente ist dreihundert Mark.
Bei der Berechnung der Rente für Personen, welche vor dem Unfalle
bereits theilweise erwerbsunfähig waren, ist derjenige Theil des ortsüblichen Tage-
lobns zu Grunde zu legen, welcher dem Maße der bisherigen Erwerbsfähigkeit
entspricht. War der Verletzte zur Zeit des Unfalls bereits völlig erwerbsunfähig,
so sind nur freie ärztliche Behandlung, Arznei und sonstige Heilmittel sowie die
zur Sicherung des Erfolges des Heilverfahrens und zur Erleichterung der Folgen
der Verletzung erforderlichen Hülfsmittel (Krücken, Stützapparate und dergleichen)
zu gewähren.
G. 4.
Im Falle der Tödtung ist außerdem von dem Zeitpunkt ab, mit welchem
der Gefangene, wenn er am Leben geblieben wäre, in Folge der Strafverbüßung
oder des Straferlasses entlassen worden wäre, an dessen Hinterbliebene eine Rente
zu zahlen, welche beträgt:
1. für die Wittwe des Getödteten bis zu deren Tode oder Wieder—
verheirathung,
2. für jedes hinterbliebene Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünfzehnten
Lebensjahre
den sechzigfachen Betrag des nach J. 3 zu Grunde zu legenden Tagelohns, jedoch
nicht mehr als neunzig Mark.
Die Renten der Hinterbliebenen dürfen insgesammt den einhundertundachtzig—
fachen Betrag des Tagelohns (F. 3) und im Höchstbetrage zweihundertundsiebenzig
Mark jährlich nicht übersteigen; ergiebt sich ein höherer Betrag, so werden die
einzelnen Renten in gleichem Verhältnisse gekürzt.
Im Falle der Wiederverheirathung erhält die Wittwe den einhundertund-
achtzigfachen Betrag des Tagelohns (F. 3), jedoch nicht mehr als zweihundertund-
siebenzig Mark als Abfindung.
Die Entschädigung der Hinterbliebenen fällt fort, wenn Thatsachen vor-
liegen, aus welchen zu schließen ist, daß der Getödtete auf freiem Fuße zum
Unterhalte seiner Angehörigen nichts beigetragen hätte. Die Entschädigung der
Wittwe fällt fort, wenn die Ehe erst nach dem Unfalle geschlossen worden ist.
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