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an einer in die Augen fallenden Stelle durch deutlichen Anschlag besonders
erkennbar gemacht werden, daß Pferdefleisch zum Vertrieb oder zur Verwendung
kommt.
Fleischhändler dürfen Pferdefleisch nicht in Räumen feilhalten oder ver—
kaufen, in welchen Fleisch von anderen Thieren feilgehalten oder verkauft wird.
Der Bundesrath ist ermächtigt, anzuordnen, daß die vorstehenden Vorschriften
auf Esel, Maulesel, Hunde und sonstige, seltener zur Schlachtung gelangende
S
Thiere entsprechende Anwendung finden.
G. 19.
Der Beschauer hat das Ergebniß der Untersuchung an dem Fleische kennt-
lich zu machen. Das aus dem Ausland eingeführte Fleisch ist außerdem als
solches kenntlich zu machen.
Der Bundesrath bestimmt die Art der Kennzeichnung.
g. 20.
Fleisch, welches innerhalb des Reichs der amtlichen Untersuchung nach Maß—
gabe der §9. 8 bis 16 unterlegen hat, darf einer abermaligen amtlichen Unter—
suchung nur zu dem Zwecke unterworfen werden, um festzustellen, ob das Fleisch
inzwischen verdorben ist oder sonst eine gesundheitsschädliche Veränderung seiner
Beschaffenheit erlitten hat.
Landesrechtliche Vorschriften, nach denen für Gemeinden mit öffentlichen
Schlachthäusern der Vertrieb frischen Fleisches Beschränkungen, insbesondere dem
Beschauzwang innerhalb der Gemeinde unterworfen werden kann, bleiben mit
der Maßgabe unberührt, daß ihre Anwendbarkeit nicht von der Herkunft des
Fleisches abhängig gemacht werden darf.
. 21.
Bei der gewerbsmäßigen Zubereitung von Fleisch dürfen Stoffe oder Arten
des Verfahrens, welche der Waare eine gesundheitsschädliche Beschaffenheit zu
verleihen vermögen, nicht angewendet werden. Es ist verboten, derartig zu-
bereitetes Fleisch aus dem Ausland einzuführen, feilzuhalten, zu verkaufen oder
sonst in Verkehr zu bringen.
Der Bundesrath bestimmt die Stoffe und die Arten des Verfahrens, auf
welche diese Vorschriften Anwendung finden.
Der Bundesrath ordnet an, inwieweit die Vorschriften des Abs. 1 auch
auf bestimmte Stoffe und Arten des Verfahrens Anwendung finden, welche eine
gesundheitsschädliche oder minderwerthige Beschaffenheit der Waare zu verdecken
geeignet sind.
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Der Bundesrath ist ermächtigt,
1. Vorschriften über den Nachweis genügender Kenntnisse der Fleisch-
beschauer zu erlassen,