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doch der den Bau übernehmenden Regierung freigestellt, einzelne bedeutendere Kunstbauten
sogleich für ein zweites Schienengeleise anzulegen.
Wird sodann in der Folge von einer Regierung ein zweites Schienengeleise auf der
ganzen Strecke einer Verbindungsbahn in ihrem Gebiet gelegt, so hat dies von dieser
Regierung und auf deren Kosten gleichzeitig auch auf dem Bahntheil innerhalb des Gebiets
des andern Staates zu geschehen.
Artikel 12.
Die Eberbach-Jagstfelder Bahn soll in den auf der Wechselstation Jagstfeld der
Badischen Bahnverwaltung zustehenden Bahnhoftheil einmünden. Die an letzterem nöthigen
Abänderungen und Erweiterungen führt die Badische Bahnverwaltung auf ihre
Kosten aus.
Im Uebrigen wird hinsichtlich der Bahnhöfe, in welche die zu erbauenden Verbindungsbahnen
einmünden und welche als gemeinsame Wechselstationen dienen sollen,
vereinbart:
1) Die betreffende Territorial-Regierung wird den als Wechselstation dienenden Bahnhöfen
denjenigen Umfang und diejenigen Einrichtungen geben lassen, welche nöthig
erscheinen, um den Uebergang des Verkehrs und das rechtzeitige Ineinandergreifen
des Betriebs der auf diesen Stationen zusammentreffenden Bahnen zu sichern und
den Bedürfnissen der beiderseitig betheiligten Bahnverwaltungen zu genügen.
Die einschlägige Verwaltung der Territorial-Regierung wird sich zu diesem
Zweck mit der betreffenden Verwaltung der andern Regierung in's Benehmen setzen.
2) Einrichtungen und Gebäude, welche für die gemeinschaftliche Benützung beider Bahnverwaltungen
bestimmt sind, sowie deren Ausrüstung mit beweglichen Gegenständen
an Maschinen, Werkzeugen, Expeditions= und Haus-Geräthen aller Art sind auf
gemeinschaftliche Kosten der Königlich Württembergischen und Großherzoglich Badischen
Bahnverwaltung herzustellen und zu unterhalten.
Bau-Programme und Plane für diese gemeinschaftlichen Einrichtungen und
Gebäude werden von den beiden Verwaltungen festgestellt.
Die Ausführung steht der Bahnverwaltung der Wechselstation zu, welche nach
vollendeter Herstellung über den Kosten-Aufwand der Verwaltung der Verbindungsbahn
eine rechnungsmäßige Nachweisung zu liefern hat und von dieser bis zur definitiven
Abrechnung angemessene Abschlagszahlungen erhält.