Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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doch  der  den  Bau  übernehmenden  Regierung  freigestellt,  einzelne  bedeutendere  Kunstbauten
  sogleich  für  ein  zweites  Schienengeleise  anzulegen.

Wird  sodann  in  der  Folge  von  einer  Regierung  ein  zweites  Schienengeleise  auf  der
ganzen  Strecke  einer  Verbindungsbahn  in  ihrem  Gebiet  gelegt,  so  hat  dies  von  dieser
Regierung  und  auf  deren  Kosten  gleichzeitig  auch  auf  dem  Bahntheil  innerhalb  des  Gebiets
  des  andern  Staates  zu  geschehen.

Artikel  12.

Die  Eberbach-Jagstfelder  Bahn  soll  in  den  auf  der  Wechselstation  Jagstfeld  der
Badischen  Bahnverwaltung  zustehenden  Bahnhoftheil  einmünden.  Die  an  letzterem  nöthigen
  Abänderungen  und  Erweiterungen  führt  die  Badische  Bahnverwaltung  auf  ihre
Kosten  aus.

Im  Uebrigen  wird  hinsichtlich  der  Bahnhöfe,  in  welche  die  zu  erbauenden  Verbindungsbahnen
  einmünden  und  welche  als  gemeinsame  Wechselstationen  dienen  sollen,
vereinbart:

1)  Die  betreffende  Territorial-Regierung  wird  den  als  Wechselstation  dienenden  Bahnhöfen
  denjenigen  Umfang  und  diejenigen  Einrichtungen  geben  lassen,  welche  nöthig
erscheinen,  um  den  Uebergang  des  Verkehrs  und  das  rechtzeitige  Ineinandergreifen
des  Betriebs  der  auf  diesen  Stationen  zusammentreffenden  Bahnen  zu  sichern  und
den  Bedürfnissen  der  beiderseitig  betheiligten  Bahnverwaltungen  zu  genügen.

Die  einschlägige  Verwaltung  der  Territorial-Regierung  wird  sich  zu  diesem
Zweck  mit  der  betreffenden  Verwaltung  der  andern  Regierung  in's  Benehmen  setzen.

2)  Einrichtungen  und  Gebäude,  welche  für  die  gemeinschaftliche  Benützung  beider  Bahnverwaltungen
  bestimmt  sind,  sowie  deren  Ausrüstung  mit  beweglichen  Gegenständen
an  Maschinen,  Werkzeugen,  Expeditions=  und  Haus-Geräthen  aller  Art  sind  auf
gemeinschaftliche  Kosten  der  Königlich  Württembergischen  und  Großherzoglich  Badischen
  Bahnverwaltung  herzustellen  und  zu  unterhalten.

Bau-Programme  und  Plane  für  diese  gemeinschaftlichen  Einrichtungen  und
Gebäude  werden  von  den  beiden  Verwaltungen  festgestellt.

Die  Ausführung  steht  der  Bahnverwaltung  der  Wechselstation  zu,  welche  nach
vollendeter  Herstellung  über  den  Kosten-Aufwand  der  Verwaltung  der  Verbindungsbahn
  eine  rechnungsmäßige  Nachweisung  zu  liefern  hat  und  von  dieser  bis  zur  definitiven
  Abrechnung  angemessene  Abschlagszahlungen  erhält.