Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Die  Beträge  der  nicht  eingelösten  und  präkludirten  Noten  werden  nach
näherer  Bestimmung  des  Aufsichtsrathes  zu  mildthätigen  Zwecken  verwandt.

K.  44.

Nach  beendigtem  Liquidationsgeschäfte  ist  eine  Generalversammlung  von
dem  Aufsichtsrathe  nach  der  im  gegenwärtigen  Statut  für  die  Konvokation  gegebenen
  Vorschriften  zum  Zwecke  der  Vorlegusa  der  Schlußrechnung  und  Ertheilung
der  Decharge  zu  berufen.  Die  von  den  in  dieser  Versammlung  anwesenden,
nicht  zur  Verwaltung  gehörenden  Aktionairen  ertheilte  Decharge  befreit  sämmtliche
  Verwaltungsvorstände  dieser  Bank,  den  Aktionairen  gegenüber,  von  allem
und  sedem  ferneren  Nachweis,  sowie  von  jedem  Anspruche  wegen  der  erfolgten
Liquidation.

Eine  gleiche  rechtliche  Folge  tritt  ein,  falls  in  der  Gencraldersammlung
kein  bei  der  Verwaltung  unbetheiligter  Aktionair  erschienen  it  und  sich  dieser  Fa
ku  eiaer  zweiten,  eigens  zu  diesem  Zwecke  berufenen  Generalversammlung  wiederolt
  hat.

«  Zur  Decharge  der  Verwaltungsvorstände  durch  die  Generalversammlung
im  Falle  der  Liquidation  der  Gesellschaft  is  ideh  jedenfalls  eine  Stimmenmehrheit
  von  drei  Vierteln  der  vertretenen  Aktien  erforderlich.

Titel  X.
Abänderung  des  Statuts.

K.  45.

Nur  in  einer  außerordentlichen  Generalversammlung  kann

a)  eine  Abänderung  des  Statuts  resp.  eine  Erhöhung  des  Kapitals  durch
Ausgabe  neuer  Aktien,

b)  die  Auflösung  der  Gesellschaft
beschlossen  werden.

Die  Beschlüsse  ad  a.  und  b.  können  nur  mittelst  einer  drei  Viertheile  der
1  der  Generalversammlung  vertretenen  Aktien  repräsentirenden  Majorität  geaßt
  werden.

Die  Beschlüsse  ad  a.  bedürfen  außerdem  der  landesherrlichen  Genehmigung.

Ti-