10 1893.
16. September 1880 (Ges. Samml. S. 90) sind von Seiner Durchlaucht dem
regierenden Fürsten dahin genehmigt worden, daß der § 6 folgenden Zusatz:
„Das unter a gedachte Begräbnißgeld von 30 Mark wird auch dann
„gezablt, wenn der Verstorbene weder eine Wittwe noch unversorgte minder-„jährige
Kinder hinterläßt.
und der § 9 folgenden Zusatz erhält:
„Bei Wegfall der Jahreepension durch den Tod der Wittwe oder des
w Kindes erfolgt die Zahlung bis zum Schlusse des Sterbeats.
Wir bringen Solches hierdurch zur öfsentlichen Kenniniß.
Rudolsladt, den 22. September 1893.
Fürstlich Schwarzburg. Miuisterium,
Abthellung für Kirchen= und Schusfachen.
Hauthal.