Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

10  1893.

16.  September  1880  (Ges.  Samml.  S.  90)  sind  von  Seiner  Durchlaucht  dem

regierenden  Fürsten  dahin  genehmigt  worden,  daß  der  §  6  folgenden  Zusatz:
„Das  unter  a  gedachte  Begräbnißgeld  von  30  Mark  wird  auch  dann
„gezablt,  wenn  der  Verstorbene  weder  eine  Wittwe  noch  unversorgte  minder-„jährige
  Kinder  hinterläßt.

und  der  §  9  folgenden  Zusatz  erhält:
„Bei  Wegfall  der  Jahreepension  durch  den  Tod  der  Wittwe  oder  des
w  Kindes  erfolgt  die  Zahlung  bis  zum  Schlusse  des  Sterbeats.



Wir  bringen  Solches  hierdurch  zur  öfsentlichen  Kenniniß.
Rudolsladt,  den  22.  September  1893.
Fürstlich  Schwarzburg.  Miuisterium,

Abthellung  für  Kirchen=  und  Schusfachen.
Hauthal.