Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Streitigkeiten  über  Unterstützungsansprüche,  welche  aus  der  Bestimmung
des  §.  27  zwischen  den  Verletzten  einerseits  und  den  Gemeinden  andererseits  entstehen,
  werden  von  der  Aufsichtsbehörde  entschieden.  Die  Entscheidung  ist  vorläufig
  vollstreccbar.  Dieselbe  kann  innerhalb  eines  Monats  nach  der  Zustellung
der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren,  wo  ein  solches  nicht  besteht,  im
Wege  des  Rekurses  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  I#.  20,  21  der  Gewerbeordnung
  angefochten  werden.

Streitigkeiten  über  Ersatzansprüche,  welche  aus  den  Bestimmungen  des
§.  27  entstehen,  werden  im  Verwaltungsstreitverfahren,  wo  ein  solches  nicht
besteht,  von  der  Aufsichtsbehörde  der  in  Anspruch  genommenen  Gemeinde,  Gemeindekrankenversicherung
  oder  Krankenkasse  entschieden.  Gegen  die  Entscheidung
der  Letzteren  findet  der  Rekurs  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  I#.#  20,  21
der  Gewerbeordnung  statt.

Der  Landes-Zentralbehörde  bleibt  überlassen,  vorzuschreiben,  daß  anstatt
des  Rekursverfahrens  innerhalb  der  Rekursfrist  die  Berufung  auf  den  Rechtsweg
mittelst  Erhebung  der  Klage  stattfinde.

Verhältniß  zu  Krankenkassen,  Armenverbänden  2c.

K.  30.

Die  Verpflichtung  der  eingeschriebenen  Hülfskassen  sowie  der  sonstigen
Kranken-,  Sterbe-,  Invaliden=  und  anderen  Unterstützungskassen,  den  von  Unfällen
  betroffenen  Arbeitern  und  Betriebsbeamten  sowie  deren  Angehörigen  und
Hinterbliebenen  Unterstützungen  zu  gewähren,  sowie  die  Verpflichtung  von  Gemeinden
  oder  Armenverbänden  zur  Unterstützung  hülfsbedürftiger  Personen  wird
durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.  1

Wenn  auf  Grund  solcher  Verpflichtung  Unterstützungen  für  einen  Zeitraum
geleistet  werden,  für  welchen  den  Unterstützten  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  ein
Entschädigungsanspruch  zustand  oder  noch  zusteht,  so  ist  hierfür  den  die  Unterstützung
  gewährenden  Kassen,  Gemeinden  oder  Armenverbänden  durch  Ueberweisung
  von  Rentenbeträgen  Ersatz  zu  leisten.

In  Fällen  dieser  Art  gilt  für  die  unter  das  Krankenversicherungsgesetz
fallenden  Kassen  als  Ersatz  der  im  §.  6  Abs.  1  Ziffer  1  des  Krankenversicherungsgesetzes
  bezeichneten  Leistungen  die  Hälfte  des  gesetzlichen  Mindestbetrags  des
Krankengeldes  dieser  Kassen,  sofern  nicht  höhere  Aufwendungen  nachgewiesen
werden.

Ist  die  von  Kassen,  Gemeinden  oder  Armenverbänden  geleistete  Unterstützung
  eine  vorübergehende,  so  können  als  Ersatz  höchstens  drei  Monatsbeträge
der  Rente,  und  zwar  mit  nicht  mehr  als  der  Hälfte  in  Anspruch  genommen
werden.

Ist  die  Unterstützung  eine  fortlaufende,  so  kann  als  Ersatz,  wenn  die
Unterstützung  in  der  Gewährung  des  Unterhalts  in  einer  Anstalt  besteht,  für