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amt zulässig. Derselbe darf aber nur auf die Behauptung gestützt werden, daß
eine Verpflichtung zur Entrichtung von Prämien nicht vorliege.
Ergiebt sich nachträglich, daß ein ohne Widerspruch (Abs. 1) bezahlter Be-
trag ganz oder theilweise zu Unrecht erhoben worden ist, so kann die Rück-
erstatiung auf dem im Abs. 1 bezeichneten Wege verlangt werden. Der Anspruch
verjährt in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in welchem der Betrag
gezahlt worden ist.
S. 29.
Für die Prämien und die sonstigen den unter §. 6 Ziffer 4 Abs. 1 fallen-
den Unternehmern in diesem Gesetz auferlegten Leistungen haftet im Falle der
Zahlungsunfähigkeit des Bauunternehmers der Bauherr während eines Jahres
nach der endgültigen Feststellung der betreffenden Verbindlichkeit.
Sind Zwischenunternehmer vorhanden, so haften diese vor dem Bauherrn.
Streitigkeiten, welche zwischen den Versicherungsanstalten und den Bau-
herren oder Zwischenunternehmern über die Haftung entstehen, entscheidet mit
Ausschluß des Rechtswegs das Reichs-Versicherungsamt.
S. 30.
Weitere Zahlungen als die nach diesem Gesetze zu entrichtenden Prämien
und die wegen Verletzung bestehender Verpflichtungen einzuziehenden Strafen und
Kosten können seitens der Berufsgenossenschaft von den Unternehmern nicht ge-
fordert werden.
S. 31.
Für Kommunalverbände, öffentliche Korporationen und andere Bauherren,
welche regelmäßig ohne Uebertragung an andere Unternehmer Bauarbeiten aus-
führen, kann auf ihren Antrag der Betrag der der Berechnung der Prämien zu
Grunde zu legenden Arbeitslöhne und Gehälter nach Maßgabe der Zahl der im
Jahresdurchschnitte verwendeten Arbeitstage in einem Mauschbetrage festgesetzt
werden. Solche Festsetzungen müssen Bestimmungen über die Termine, zu welchen
die Prämien einzuzahlen sind, enthalten. Soweit solche Festsetzungen getroffen
sind, finden die Bestimmungen der IF. 24 und 27 keine Anwendung.
Versicherung auf Kosten von Gemeinden (G. 23 lit. b).
g. 32.
Die Mittel zur Deckung der Entschädigungsbeträge und Verwaltungskosten,
welche der Versicherungsanstalt aus Unfällen bei den im FJ. 23 lit. b bezeichneten
Bauarbeiten erwachsen sind, werden durch Beiträge der Gemeinden, über deren
Bezirke die Berufsgenossenschaft sich erstreckt, aufgebracht und auf dieselben nach
dem Verhältnisse der Bevölkerungsziffer jährlich umgelegt. Als Bevölkerungsziffer
gilt diejenige Zahl von Einwohnern, welche aus Anlaß der nächstvorhergegangenen
Volkszählung von der zuständigen Behörde amtlich festgestellt ist, und zwar von
dem auf die Feststellung folgenden Rechnungsjahr ab.
Reichs-Gesetzbl. 1900. 109