Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

Artikel  2.

An  die  Stelle  der  Vorschriften  im  ersten  Abschnitt  der  Aichordnung
unter  VII  treten  vom  1.  Oktober  1888  ab  folgende

Vorschriften,  betreffend  die  Aichung  von  Meßwerkzeugen  zur  Bestimmung
des  Stärkegrades  weingeistiger  Slüssigkeiten.

S.  1.

Zugelassen  werden  gläserne  Thermo-Alkoholometer,  welche  die  Temperatur
in  Graden  des  hunderttheiligen  Thermometers  und,  bei  der  Temperatur  von
15  Grad,  die  Spiritusstärke  in  Gewichtsprozenten  angeben.

Die  Skalen  der  Instrumente  sollen,  wie  folgt,  getheilt  sein:

a)  die  Alkoholometerskale  umfaßt  nur  Angaben  zwischen  10  und  67  Prozent
und  schreitet  nach  halben  Prozenten  fort,  während  die  Thermometerskale
  in  ganze  Grade  getheilt  ist;  oder

b)  die  Alkoholometerskale  umfaßt  Angaben  nicht  unter  65  Prozent  und
schreitet  nach  Fünftelprozenten  fort,  während  die  Thermometerskale  in
halbe  Grade  getheilt  ist;  oder  endlich

e)  die  Alkoholometerskale  umfaßt  Angaben  nicht  unter  65  Prozent,  aber
nicht  mehr  als  20  Prozente,  und  schreitet  nach  Zehntelprozenten  fort,
während  die  Thermometerskale  in  halbe  Grade  getheilt  ist.

In  jedem  dieser  Fälle  soll  die  Thermometerskale  von  12  Grad  unter  Null

bis  30  Grad  über  Null  reichen.
–.  2.

1.  Die  für  die  richtige  Einstellung  erforderliche  Beschwerung  des  Thermo-Alkoholometers
  soll  durch  das  Quecksilbergefäß  des  Thermometers  bewirkt  werden.

Tarirungsmittel  zur  letzten  Ausgleichung  dürfen  auf  der  Innenseite  der
Skalen  angebracht  sein.

2.  Die  äußeren  Glasflächen  sollen  einen  gleichmäßigen,  zu  der  Achse
symmetrischen  Verlauf  haben;  die  Massenvertheilung  des  Glases  soll  derart  sein,
daß  die  Spindel  beim  Eintauchen  sich  lothrecht  einstellt.

3.  Die  Spindelkuppe  soll  einen  durch  grobe  Unebenheiten  nicht  unterbrochenen
  Verlauf  haben;  von  der  Spindel  darf  sie  durch  keine  der  Stempelung
hinderliche  Einbuchtungen  oder  Erhöhungen  geschieden  sein.

Der  äußere  Durchmesser  des  unteren  Glaskörpers  darf  28  Millimeter
nicht  übersteigen.

4.  Die  auf  Papier  aufzutragenden  Skalen  sollen  an  der  Glaswand  unveränderlich
  befestigt  sein;  Bindemittel,  welche  durch  Erwärmung  sich  lösen,  sind
unzulässig.

Tarirungsmittel  dürfen  durch  Einwirkung  von  außen  sich  nicht  verrücken
lassen,  auch  nicht  von  selbst  sich  loslösen  können.

5.  Der  obere  Rand  der  Alkoholometerskale  soll  wenigstens  15  Millimeter
unterhalb  der  Kuppe  liegen.