Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

— 711 — 
IV. Feststellung und Auszahlung der Entschädigungen 
Untersuchung. Entschädigung. 
g. 37. 
Auf die Anzeige und Untersuchung der Unfälle, auf die Feststellung, Aus- 
zahlung und Pfändung der Entschädigungen sowie auf die Liquidationen der 
Postverwaltungen finden die Bestimmungen der I§. 63 bis 98 des Gewerbe- 
Unfallversicherungsgesetzes entsprechende Anwendung. 
Die Verpflichtung zur Einreichung von Lohn= und Gehaltsnachweisungen 
G. 74 a. a. O.) erstreckt sich auch auf Unternehmer, welche nicht Mitglieder der 
Berufsgenossenschaft sind. 
Erstattung der Vorschüsse. 
G. 38. 
Der Genossenschaftsvorstand stellt fest, welcher Theil der von den Zentral- 
Postbehörden liquidirten Beträge der Berufsgenossenschaft, und welcher Theil der 
Versicherungsanstalt zur Last fällt. 
Der erstere Theil ist aus den verfügbaren Mitteln der Berufsgenossen- 
schaft zu entnehmen. Gleichzeitig ist nach den Bestimmungen des 9. 13 der 
Kapitalwerth der im vergangenen Rechnungsjahre neu entstandenen, der Berufs- 
genossenschaft erwachsenen Lasten zu berechnen und unter Berücksichtigung der auf 
Grund der §9§. 50, 51 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes etwa vorliegenden 
besonderen Verpflichtungen oder Berechtigungen nach dem festgestellten Vertheilungs- 
maßstab und unter Verrechnung der erhobenen Vorschüsse (G. 13) von den 
Mitgliedern einzuziehen. Im Uebrigen sinden die Bestimmungen des F§. 99 
Abs. 2 bis 4 sowie der §§. 100 bis 102 a. a. O. Anwendung. 
Der der Versicherungsanstalt zur Last fallende Theil ist, soweit er durch 
Unfälle verursacht ist, die sich bei Bauarbeiten der im §. 23 lit. a bezeichneten 
Art ereignet haben, aus den verfügbaren Beständen an Prämien zu entnehmen. 
Soweit der Betrag aber durch Unfälle verursacht ist, die sich bei Bauarbeiten 
der im J. 23 lit. b bezeichneten Art ereignet haben, ist derselbe nach dem im 
G. 32 festgesetzten Maßstab auf die im Bezirke der Berufsgenossenschaft belegenen 
Gemeinden, weiteren Kommunalverbände oder Vereinigungen von Gemeinden, 
welche an die Stelle der Gemeinden gesetzt sind, umzulegen und von ihnen ein- 
zuziehen. Denselben ist zu diesem Zwecke ein Auszug aus der aufzustellenden 
Heberolle mit der Aufforderung zuzustellen, der festgesetzten Betrag bei Ver- 
meidung der zwangsweisen Beitreibung binnen zwei Wochen einzuzahlen. Der 
Auszug muß diejenigen Angaben enthalten, welche die Gemeinden 2c. in den 
Stand setzen, die Richtigkeit der angestellten Beitragsberechnung zu prüfen. Den 
Gemeinden 2c. stehen gegen die Feststellung ihrer Beiträge, unbeschadet der Ver- 
pflichtung zur sofortigen Zahlung, die im J. 102 des Gewerbe-Unfallverficherungs- 
109“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.