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IV. Feststellung und Auszahlung der Entschädigungen
Untersuchung. Entschädigung.
g. 37.
Auf die Anzeige und Untersuchung der Unfälle, auf die Feststellung, Aus-
zahlung und Pfändung der Entschädigungen sowie auf die Liquidationen der
Postverwaltungen finden die Bestimmungen der I§. 63 bis 98 des Gewerbe-
Unfallversicherungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Die Verpflichtung zur Einreichung von Lohn= und Gehaltsnachweisungen
G. 74 a. a. O.) erstreckt sich auch auf Unternehmer, welche nicht Mitglieder der
Berufsgenossenschaft sind.
Erstattung der Vorschüsse.
G. 38.
Der Genossenschaftsvorstand stellt fest, welcher Theil der von den Zentral-
Postbehörden liquidirten Beträge der Berufsgenossenschaft, und welcher Theil der
Versicherungsanstalt zur Last fällt.
Der erstere Theil ist aus den verfügbaren Mitteln der Berufsgenossen-
schaft zu entnehmen. Gleichzeitig ist nach den Bestimmungen des 9. 13 der
Kapitalwerth der im vergangenen Rechnungsjahre neu entstandenen, der Berufs-
genossenschaft erwachsenen Lasten zu berechnen und unter Berücksichtigung der auf
Grund der §9§. 50, 51 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes etwa vorliegenden
besonderen Verpflichtungen oder Berechtigungen nach dem festgestellten Vertheilungs-
maßstab und unter Verrechnung der erhobenen Vorschüsse (G. 13) von den
Mitgliedern einzuziehen. Im Uebrigen sinden die Bestimmungen des F§. 99
Abs. 2 bis 4 sowie der §§. 100 bis 102 a. a. O. Anwendung.
Der der Versicherungsanstalt zur Last fallende Theil ist, soweit er durch
Unfälle verursacht ist, die sich bei Bauarbeiten der im §. 23 lit. a bezeichneten
Art ereignet haben, aus den verfügbaren Beständen an Prämien zu entnehmen.
Soweit der Betrag aber durch Unfälle verursacht ist, die sich bei Bauarbeiten
der im J. 23 lit. b bezeichneten Art ereignet haben, ist derselbe nach dem im
G. 32 festgesetzten Maßstab auf die im Bezirke der Berufsgenossenschaft belegenen
Gemeinden, weiteren Kommunalverbände oder Vereinigungen von Gemeinden,
welche an die Stelle der Gemeinden gesetzt sind, umzulegen und von ihnen ein-
zuziehen. Denselben ist zu diesem Zwecke ein Auszug aus der aufzustellenden
Heberolle mit der Aufforderung zuzustellen, der festgesetzten Betrag bei Ver-
meidung der zwangsweisen Beitreibung binnen zwei Wochen einzuzahlen. Der
Auszug muß diejenigen Angaben enthalten, welche die Gemeinden 2c. in den
Stand setzen, die Richtigkeit der angestellten Beitragsberechnung zu prüfen. Den
Gemeinden 2c. stehen gegen die Feststellung ihrer Beiträge, unbeschadet der Ver-
pflichtung zur sofortigen Zahlung, die im J. 102 des Gewerbe-Unfallverficherungs-
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