— 712 —
gesetzes angegebenen Rechtsmittel zu; die Beschwerde ist jedoch nur zulässig, wenn
sich dieselbe entweder auf Rechenfehler oder auf Irrthümer bei Ansatz der Be—
völkerungsziffer gründet.
g. 39.
Die Bestimmungen der §I§. 103 bis 106 des Gewerbe-Unfallversicherungs-
gesetzes über die Einziehung, Verjährung und Abführung der Beiträge sowie
der §#. 107 bis 111 a. a. O. über die Vermögensverwaltung finden, und zwar
auch auf Prämienbeträge, entsprechende Anwendung.
V. Unfallverhütung. Beausfsichtigung.
Unfallverhütung. Ueberwachung durch die Genossenschaft.
S. 40.
Die Bestimmungen der §#.. 112 bis 124 des Gewerbe-Unfallversicherungs-
gesetzes finden mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Unfallverhütungsvorschriften können auch für die Bauarbeiten derjenigen
Unternehmer erlassen werden, welche nicht Mitglieder der Genossenschaft
sind, aber in deren Bezirke Bauarbeiten ausführen.
In den Unfallverhütungsvorschriften, welche auf derartige Bau-
arbeiten Anwendung finden sollen, sind für die Zuwiderhandelnden
Zuschläge bis zum doppelten Betrage der Prämie oder, sofern es sich
um Bauarbeiten der im F. 23 lit. b bezeichneten Art handelt, Geld-
strafen bis zu einhundert Mark anzudrohen. Die Vorschriften sind
von der höheren Verwaltungsbehörde in geeigneter Weise zu ver-
öffentlichen.
2. Die Berechtigung der Genossenschaft zur Ueberwachung der Betriebe und
die Verpflichtungen der Unternehmer wegen Gestattung des Zutritts zu
den Betriebsstätten und wegen Vorlegung ihrer Bücher und Nachwei-
sungen erstrecken sich auch auf Unternehmer, welche, ohne Mitglied der
Genossenschaft zu sein, in deren Bezirke Bauarbeiten ausführen.
Reichs-Versicherungsamt. Landes-Versicherungsämter.
E. 41.
Wegen der Zuständigkeit des Reichs-Versicherungsamts und der Landes-
Versicherungsämter bewendet es bei den Bestimmungen der 99. 125 bis 127 des
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes.
Soweit hiernach ein Landes-Versicherungsamt zur Beaufsichtigung der
Genossenschaft und zur Entscheidung der im Bezirke derselben vorkommenden
Streitigkeiten befugt ist, gehen die im F. 26 des Gesetzes, betreffend die Ab-
änderung der Unfallversicherungsgesetze, sowie in den §#. 13, 19, 22, 26 bis 28,
32, 33, 38, 42 dem Reichs-Versicherungsamt übertragenen Zuständigkeiten auf
das Landes-Versicherungsamt über.