Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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gesetzes angegebenen Rechtsmittel zu; die Beschwerde ist jedoch nur zulässig, wenn 
sich dieselbe entweder auf Rechenfehler oder auf Irrthümer bei Ansatz der Be— 
völkerungsziffer gründet. 
g. 39. 
Die Bestimmungen der §I§. 103 bis 106 des Gewerbe-Unfallversicherungs- 
gesetzes über die Einziehung, Verjährung und Abführung der Beiträge sowie 
der §#. 107 bis 111 a. a. O. über die Vermögensverwaltung finden, und zwar 
auch auf Prämienbeträge, entsprechende Anwendung. 
V. Unfallverhütung. Beausfsichtigung. 
Unfallverhütung. Ueberwachung durch die Genossenschaft. 
S. 40. 
Die Bestimmungen der §#.. 112 bis 124 des Gewerbe-Unfallversicherungs- 
gesetzes finden mit folgenden Maßgaben Anwendung: 
1. Unfallverhütungsvorschriften können auch für die Bauarbeiten derjenigen 
Unternehmer erlassen werden, welche nicht Mitglieder der Genossenschaft 
sind, aber in deren Bezirke Bauarbeiten ausführen. 
In den Unfallverhütungsvorschriften, welche auf derartige Bau- 
arbeiten Anwendung finden sollen, sind für die Zuwiderhandelnden 
Zuschläge bis zum doppelten Betrage der Prämie oder, sofern es sich 
um Bauarbeiten der im F. 23 lit. b bezeichneten Art handelt, Geld- 
strafen bis zu einhundert Mark anzudrohen. Die Vorschriften sind 
von der höheren Verwaltungsbehörde in geeigneter Weise zu ver- 
öffentlichen. 
2. Die Berechtigung der Genossenschaft zur Ueberwachung der Betriebe und 
die Verpflichtungen der Unternehmer wegen Gestattung des Zutritts zu 
den Betriebsstätten und wegen Vorlegung ihrer Bücher und Nachwei- 
sungen erstrecken sich auch auf Unternehmer, welche, ohne Mitglied der 
Genossenschaft zu sein, in deren Bezirke Bauarbeiten ausführen. 
Reichs-Versicherungsamt. Landes-Versicherungsämter. 
E. 41. 
Wegen der Zuständigkeit des Reichs-Versicherungsamts und der Landes- 
Versicherungsämter bewendet es bei den Bestimmungen der 99. 125 bis 127 des 
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes. 
Soweit hiernach ein Landes-Versicherungsamt zur Beaufsichtigung der 
Genossenschaft und zur Entscheidung der im Bezirke derselben vorkommenden 
Streitigkeiten befugt ist, gehen die im F. 26 des Gesetzes, betreffend die Ab- 
änderung der Unfallversicherungsgesetze, sowie in den §#. 13, 19, 22, 26 bis 28, 
32, 33, 38, 42 dem Reichs-Versicherungsamt übertragenen Zuständigkeiten auf 
das Landes-Versicherungsamt über.
	        
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