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beruhenden Ansprüche auf Ersatz des in Folge eines Unfalls erlittenen Schadens
für die Dauer der ersten dreizehn Wochen nach dem Unfalle vorbehalten.
Im Uebrigen finden die Vorschriften der I. 135, 139 bis 155 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
entsprechende Anwendung, die Strafbestimmungen insbesondere
auch bezüglich der Einreichung und Richtigkeit der für die Berechnung
der Prämien maßgebenden Nachweisungen (G. 24).
S. 46.
Diejenigen Betriebsunternehmer, Bevollmächtigten oder Repräsentanten,
Betriebs= oder Arbeiteraufseher, gegen welche durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt
worden ist, daß sie den Unfall vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit mit
Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres Amtes,
Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet sind, oder dadurch herbeigeführt
haben, daß sie bei der Leitung oder Ausführung eines Baues wider die allgemein
anerkannten Regeln der Baukunst verstießen, haften für alle Aufwendungen,
welche in Folge des Unfalls auf Grund dieses Gesetzes oder des Krankenversicherungsgesetzes
von den Kommunalverbänden (G. 25 Abs. 1 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes,
§. 10 Abs. 2) 5 dieses Gesetzes) oder Krankenkassen gemacht
worden sind. Dieselben Personen haften der Genossenschaft für deren
Aufwendungen auch ohne Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil. Ist der
Unfall durch Fahrlässigkeit mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu
der sie vermöge ihres Amtes, Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet sind,
herbeigeführt, so ist die Genossenschaftsversammlung befugt, von der Verfolgung
des Anspruchs abzusehen. Durch Statut kann diese Befugniß auf den Vorstand
übertragen werden.
In gleicher Weise haftet als Betriebsunternehmer eine Aktiengesellschaft,
eine Innung oder eingetragene Genossenschaft für die durch ein Mitglied ihres
Vorstandes sowie eine Handelsgesellschaft, eine Innung oder eingetragene Genossenschaft
für die durch einen der Liquidatoren herbeigeführten Unfälle.
Als Ersatz für die Rente kann in diesen Fällen deren Kapitalwerth gefordert
werden.
. 47.
Will der Vorstand den Ersatzanspruch aus §. 46 Abs. 1 Satz 3 geltend
machen, so hat er den Beschluß dem Ersatzpflichtigen schriftlich mitzutheilen.] Der
Ersatzpflichtige kann hiergegen die Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung
anrufen.
Die Klage darf nicht vor Ablauf eines Monats nach der Zustellung dieser
Mittheilung und nur dann angestellt werden, wenn nicht innerhalb dieser Frist
die Beschlußfassung seitens des Erfatzpflichtigen angerufen ist. Ist letzteres der
Fall, so ist die Beschlußfassung der Genossenschaftsversammkung abzuwarten.