Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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beruhenden  Ansprüche  auf  Ersatz  des  in  Folge  eines  Unfalls  erlittenen  Schadens
für  die  Dauer  der  ersten  dreizehn  Wochen  nach  dem  Unfalle  vorbehalten.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  I.  135,  139  bis  155  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
  entsprechende  Anwendung,  die  Strafbestimmungen  insbesondere
  auch  bezüglich  der  Einreichung  und  Richtigkeit  der  für  die  Berechnung
der  Prämien  maßgebenden  Nachweisungen  (G.  24).

 

S.  46.

Diejenigen  Betriebsunternehmer,  Bevollmächtigten  oder  Repräsentanten,
Betriebs=  oder  Arbeiteraufseher,  gegen  welche  durch  strafgerichtliches  Urtheil  festgestellt
  worden  ist,  daß  sie  den  Unfall  vorsätzlich  oder  durch  Fahrlässigkeit  mit
Außerachtlassung  derjenigen  Aufmerksamkeit,  zu  der  sie  vermöge  ihres  Amtes,
Berufs  oder  Gewerbes  besonders  verpflichtet  sind,  oder  dadurch  herbeigeführt
haben,  daß  sie  bei  der  Leitung  oder  Ausführung  eines  Baues  wider  die  allgemein
  anerkannten  Regeln  der  Baukunst  verstießen,  haften  für  alle  Aufwendungen,
  welche  in  Folge  des  Unfalls  auf  Grund  dieses  Gesetzes  oder  des  Krankenversicherungsgesetzes
  von  den  Kommunalverbänden  (G.  25  Abs.  1  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes,
  §.  10  Abs.  2)  5  dieses  Gesetzes)  oder  Krankenkassen  gemacht
  worden  sind.  Dieselben  Personen  haften  der  Genossenschaft  für  deren
Aufwendungen  auch  ohne  Feststellung  durch  strafgerichtliches  Urtheil.  Ist  der
Unfall  durch  Fahrlässigkeit  mit  Außerachtlassung  derjenigen  Aufmerksamkeit,  zu
der  sie  vermöge  ihres  Amtes,  Berufs  oder  Gewerbes  besonders  verpflichtet  sind,
herbeigeführt,  so  ist  die  Genossenschaftsversammlung  befugt,  von  der  Verfolgung
des  Anspruchs  abzusehen.  Durch  Statut  kann  diese  Befugniß  auf  den  Vorstand
übertragen  werden.

In  gleicher  Weise  haftet  als  Betriebsunternehmer  eine  Aktiengesellschaft,
eine  Innung  oder  eingetragene  Genossenschaft  für  die  durch  ein  Mitglied  ihres
Vorstandes  sowie  eine  Handelsgesellschaft,  eine  Innung  oder  eingetragene  Genossenschaft
  für  die  durch  einen  der  Liquidatoren  herbeigeführten  Unfälle.

Als  Ersatz  für  die  Rente  kann  in  diesen  Fällen  deren  Kapitalwerth  gefordert
  werden.

.  47.

Will  der  Vorstand  den  Ersatzanspruch  aus  §.  46  Abs.  1  Satz  3  geltend
machen,  so  hat  er  den  Beschluß  dem  Ersatzpflichtigen  schriftlich  mitzutheilen.]  Der
Ersatzpflichtige  kann  hiergegen  die  Beschlußfassung  der  Genossenschaftsversammlung
anrufen.

Die  Klage  darf  nicht  vor  Ablauf  eines  Monats  nach  der  Zustellung  dieser
Mittheilung  und  nur  dann  angestellt  werden,  wenn  nicht  innerhalb  dieser  Frist
die  Beschlußfassung  seitens  des  Erfatzpflichtigen  angerufen  ist.  Ist  letzteres  der
Fall,  so  ist  die  Beschlußfassung  der  Genossenschaftsversammkung  abzuwarten.