Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

Tit.  VI.  Sittenpolizei.  83

Die  Sittenpolizei  theilt  sich  wieder  in  die  nachbezeichneten  14  Unterabtheilungen:


JZiffer  1.  Haudhabung  der  Polizeistunde.

Die  Polizeistunde  bezeichnet  überhaupt  den  Zeitpunkt,  von  wo  an
bei  Nacht  alle  öffentlichen  Häuser  geschlossen  sein  sollen.  In  Landgemeinden
  ist  nach  der  allerhöchsten  Verordnung  vom  18.  Juni  1862  die
Polizeistunde  auf  Nachts  11  Uhr  festgesetzt.  Dieselbe  kann  aber  durch
orts  polizeiliche  Vorschrift  auf  eine  frühere  Abendstunde  festgesetzt
werden.

In  Märkten  und  Landgemeinden,  welche  unmittelbar  an  dem  Burgfrieden
  einer  Stadt  gelegen  sind,  oder  als  Vergnügungsort  der  benachbarten
  Stadtbewohner  in  Betracht  kommen,  kann  die  Polizeistunde  für
alle  oder  einzelne  Wirthschaften  auf  die  Dauer  des  ganzen  Jahres  oder
bestimmter  Monate  durch  ortspolizeiliche  Vorschrift  auf  12  Uhr  Nachts
festgesetzt  werden.

Am  Geburts=  und  Namenstage  Seiner  Majestät  des  Königs  und
Ihrer  Majestät  der  Königin,  an  den  Haupttagen  von  Volksfesten,  am
Sylvesterabend,  an  den  Fastnachtstagen  sind  die  Ortspolizeibehörden  berechtigt,
  die  Polizeistunde  allgemein  oder  nur  für  einzelne  Wirthschaften
zu  verlängern.

Die  Verlängerung  erfordert,  wenn  sie  auf  Ansuchen  eines  Wirthes
erfolgt,  jederzeit  eine  schriftliche  Ausfertigung,  in  welcher  die  Veranlassung
  der  Verlängerung  und  die  Dauer  der  letzteren  genau  angegeben
sein  muß.  Geschlossene  Gesellschaften  und  gesellige  Vereine  sind  von  der
Einhaltung  der  festgesetzten  Polizeistunde  nur  dann  befreit,  wenn  sie  ein
besonderes,  mit  den  öffentlichen  Gesellschafts-Lokalitäten  nicht  verbundenes
  Lokal  besitzen.

Im  letzteren  Falle  sind  die  Ortspolizeibehörden  berechtigt,  geselligen
Vereinen  und  geschlossenen  Gesellschaften  eine  verlängerte  Polizeistunde
in  widerruflicher  Weise  zu  bewilligen,  insofern  diese  Maßregel  nach  den
örtlichen  Verhältnissen  mit  der  Aufrechthaltung  der  öffentlichen  Ruhe  und
sittlichen  Ordnung  vereinbar  ist.  Die  gesetzlichen  Bestimmungen  wegen
Einhaltung  der  Polizeistunde  finden  keine  Anwendung  auf  auswärtige
Gäste,  welche  in  einer  Wirthschaft  übernachten.

Bezüglich  der  Uebertretungen  der  Bestimmungen  in  Bezug  auf  Einhaltung
  der  Polizeistunde  sind  die  Artikel  62  und  65  des  Pol.-Strafgesetzes
  maßgebend,  auf  welche  Bezug  genommen  wird.

Der  Bürgermeister  hat  alle  zur  Anzeige  kommenden  Uebertretungen
bei  dem  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  anzuzeigen.

Das  Bieten  der  Polizeistunde  geschieht  in  manchen  Orten  durch  die
Nacht=  oder  Schleichwächter;  allein  es  ist  unzweckmäßig,  vielmehr  Sache
des  Polizeidieners.

Die  Handhabung  der  gesetzlichen  Bestimmungen  über  Einhaltung
der  Polizeistunde  hat  aber  auch  noch  Bedeutung  auf  die  Handhabung
der  Sicherheitspolizei  und  den  Wohlstand  der  Gemeinden.

Es  ist  eine  bekannte  Thatsache,  daß  die  meisten  Exzesse  und  Eigenthumsbeschädigungen
  von  aus  dem  Wirthshaus  heimkehrenden  Betrunkenen
  verübt  werden.

i)i