Tit. VI. Sittenpolizei. 83
Die Sittenpolizei theilt sich wieder in die nachbezeichneten 14 Unterabtheilungen:
JZiffer 1. Haudhabung der Polizeistunde.
Die Polizeistunde bezeichnet überhaupt den Zeitpunkt, von wo an
bei Nacht alle öffentlichen Häuser geschlossen sein sollen. In Landgemeinden
ist nach der allerhöchsten Verordnung vom 18. Juni 1862 die
Polizeistunde auf Nachts 11 Uhr festgesetzt. Dieselbe kann aber durch
orts polizeiliche Vorschrift auf eine frühere Abendstunde festgesetzt
werden.
In Märkten und Landgemeinden, welche unmittelbar an dem Burgfrieden
einer Stadt gelegen sind, oder als Vergnügungsort der benachbarten
Stadtbewohner in Betracht kommen, kann die Polizeistunde für
alle oder einzelne Wirthschaften auf die Dauer des ganzen Jahres oder
bestimmter Monate durch ortspolizeiliche Vorschrift auf 12 Uhr Nachts
festgesetzt werden.
Am Geburts= und Namenstage Seiner Majestät des Königs und
Ihrer Majestät der Königin, an den Haupttagen von Volksfesten, am
Sylvesterabend, an den Fastnachtstagen sind die Ortspolizeibehörden berechtigt,
die Polizeistunde allgemein oder nur für einzelne Wirthschaften
zu verlängern.
Die Verlängerung erfordert, wenn sie auf Ansuchen eines Wirthes
erfolgt, jederzeit eine schriftliche Ausfertigung, in welcher die Veranlassung
der Verlängerung und die Dauer der letzteren genau angegeben
sein muß. Geschlossene Gesellschaften und gesellige Vereine sind von der
Einhaltung der festgesetzten Polizeistunde nur dann befreit, wenn sie ein
besonderes, mit den öffentlichen Gesellschafts-Lokalitäten nicht verbundenes
Lokal besitzen.
Im letzteren Falle sind die Ortspolizeibehörden berechtigt, geselligen
Vereinen und geschlossenen Gesellschaften eine verlängerte Polizeistunde
in widerruflicher Weise zu bewilligen, insofern diese Maßregel nach den
örtlichen Verhältnissen mit der Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe und
sittlichen Ordnung vereinbar ist. Die gesetzlichen Bestimmungen wegen
Einhaltung der Polizeistunde finden keine Anwendung auf auswärtige
Gäste, welche in einer Wirthschaft übernachten.
Bezüglich der Uebertretungen der Bestimmungen in Bezug auf Einhaltung
der Polizeistunde sind die Artikel 62 und 65 des Pol.-Strafgesetzes
maßgebend, auf welche Bezug genommen wird.
Der Bürgermeister hat alle zur Anzeige kommenden Uebertretungen
bei dem Vertreter der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.
Das Bieten der Polizeistunde geschieht in manchen Orten durch die
Nacht= oder Schleichwächter; allein es ist unzweckmäßig, vielmehr Sache
des Polizeidieners.
Die Handhabung der gesetzlichen Bestimmungen über Einhaltung
der Polizeistunde hat aber auch noch Bedeutung auf die Handhabung
der Sicherheitspolizei und den Wohlstand der Gemeinden.
Es ist eine bekannte Thatsache, daß die meisten Exzesse und Eigenthumsbeschädigungen
von aus dem Wirthshaus heimkehrenden Betrunkenen
verübt werden.
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