Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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Gesetz-Sammlung

 

fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.
No.  20.—

 

 

 

(No.  1556.)  Staaks-Vertrag  zwischen  Seiner  Majesiät  bem  Könige  von  Preußen  und
Seiner  Durchlaucht  kem  Herzoge  von  Sachsen-Coburg-Gotha,  wegen

G  Abtretung  des  Fürstenthums  Lichtenberg.  Vom  lsten  Mai  1831.
In  Folge  der  Bestimmung  des  4  sten  Artikels  der  Wiener  Congreß-Acte
vom  gten  Juni  1815.  ist  Seiner  Durchlaucht  dem  Herzoge  zu  Sachsen-Coburg-Goctha,
  im  ehemaligen  Französischen  Saardepartement  ein  Landesgebict  mit  einer
Bevölkerung  von  20,000  Einwohnern  zugesichert,  solches  auch  laut  Uebereinkunft
vom  Dten  September  1816.  durch  des  Königs  von  Preußen  Majesta  mit  einer
Bevölkerung  von  25,000  Einwohnern  überwiesen  und  von  Seiner  Herzoglichen
Durchlaucht  unter  der  Benennung  des  Fürstenthums  Lichtenberg,  mit  vollen  Souverainitätsrechten
  seitdem  besessen  worden,  wogegen  die  im  50sten  Artikel  der
Wiener  Congreß-Acte  enthaltenen  Zusicherungen  Ihrer  Majestäten  des  Kaisers
von  Oesterreich,  des  Kaisers  von  Rußland,  des  Königs  von  Großbrikannien  und
des  Königs  von  Preußen,  Ihre  guten  Dienste  anzuwenden  um  Seiner  Durchlaucht
  dem  Herzoge  zu  Sachsen-Coburg  die  beabsichtigten  Vortheile  durch  Austauschungen
  oder  andere  Vereinbarungen  zu  verschaffen,  insofern  ohne  Erfolg
geblieben  sind,  als  der  Wunsch  Seiner  Herzoglichen  Durchlaucht  darauf  gerichtet
  war,  gegen  das  Fürstenchum  Lichtenberg  ein  anderes  souveraines  Gebiet  einzutauschen,
  hierzu  aber  alle  und  jede  Gelegenheit  mangelte,  weöhalb  die  oben  genannten
  Mächte  Ihre  im  ö0sten  Artikel  der  Wiener  Congreß-Acte  zugesicherten

guten  Dienste  für  erschöpft  zu  erklären,  Sich  bereits  genöthigt  gesehen  haben.

Seine  Durchlaucht  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg-Gotha  haben  jedoch
in  Erwägung  der  Schwiercgkeiten,  welche  die  abgesonderte  Verwaltung  eines
von  den  alten  Herzoglichen  Landen  weit  entfernten  Gebietes,  sowohl  für  die  Regierung
  selbst,  als  für  die  betheiligten  Unrerthanen  mit  sich  führt,  Sich  früher
schon  veranlaßt  gesehen,  im  Wege  eines  anderweitigen  Abkommens,  welches  der
in  Bezug  genommene  Artikel  der  Wiener  Congreß-Acte  offen  gelassen  hat,  über
die  Abtretung  des  Fürstenthums  Lichtenberg  an  Seine  Majestät  den  König  von
Preußen  gegen  vollständige  Emschädigung,  in  Verhandlung  zu  treten.  Nachdem
diese  Verhandlung  wiederholt  angeregt  und  durch  die  Ereignisse  der  Zeit  oft
aufgehalten  worden,  haben  Seine  Majestär  der  König  von  Preußen  und  Seine
Durchlaucht  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg-Gotha  nunmehr  beschlossen,  diese
neuerlich  wieder  ausgenommene  Angelegenheit  zu  beendigen  und  einen  Vertrag

hierüber  einzugehen,  auch  zu  diesem  Ende  Bevollmächtigte  ernannt,  nemlich

Seine  Masestät  der  König  von  Preußen:

Allerhochst  Ihren  wirklichen  Geheimen  Ober-Finanz-Rath  und  Direktor
der  General-Verwaltung  für  Domainen  und  Forsten  Georg  Wilhelm
  Keßler,  Ritter  des  rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse  mit  der
Jahrgang  183  4.  (o.  1556.)  Dd  Schleife,