Besondere Beilage zu M 38 des Reichs-Gesetzblatts.
Bekanntmachung,
betreffend
Ergänzung der Aichordnung und der Aichgebühren-Taxe.
Vom 18. August 1900.
Auf Grund des Artikel 18 der Maß= und Gewichtsordnung erläßt die Normal-
Aichungs-Kommission folgende Vorschriften:
Artikel 1.
Vorschriften über die Aichung von Kluppmaßen.
S. 1.
Zulässige Maße.
Zur Aichung werden Kluppmaße zur Ermittelung der Dicken von Hölzern
zugelassen, welche aus einem Maßstab und zwei senkrecht zu demselben gerichteten
Kluppstäben (Schenkeln, Schnäbeln) bestehen, von denen der eine fest mit dem
einen Ende des Maßstabs verbunden ist, der andere durch eine Führung gleitend
verschoben werden kann.
Die Länge des Maßstabs darf nur ein Vielfaches von 10 Centimeter,
doch nicht über 2 Meter betragen; der Stab darf in ganze oder halbe Centi-
meter getheilt sein. Nebentheilungen mit Ausnahme von Nonien sind nicht zu-
lässig. Die Aufbringung von Tabellen, wie Kubirungstabellen, ist gestattet.
Etwaige Anziehschrauben und ähnliche Vorrichtungen, welche zum Feststellen des
beweglichen Kluppstabs dienen, sind so anzubringen, daß eine Beschädigung der
Theilung des Maßstabs ausgeschlossen ist.
G. 2.
Material, Gestalt und Einrichtung.
Die Kluppmaße sollen aus Holz oder Metall hergestellt sein. Hölzerne
Maße können auch mit Metallbeschlag an den Seitenflächen des Maßstabs und