Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

Besondere Beilage zu M 38 des Reichs-Gesetzblatts. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend 
Ergänzung der Aichordnung und der Aichgebühren-Taxe. 
Vom 18. August 1900. 
  
Auf Grund des Artikel 18 der Maß= und Gewichtsordnung erläßt die Normal- 
Aichungs-Kommission folgende Vorschriften: 
Artikel 1. 
Vorschriften über die Aichung von Kluppmaßen. 
S. 1. 
Zulässige Maße. 
Zur Aichung werden Kluppmaße zur Ermittelung der Dicken von Hölzern 
zugelassen, welche aus einem Maßstab und zwei senkrecht zu demselben gerichteten 
Kluppstäben (Schenkeln, Schnäbeln) bestehen, von denen der eine fest mit dem 
einen Ende des Maßstabs verbunden ist, der andere durch eine Führung gleitend 
verschoben werden kann. 
Die Länge des Maßstabs darf nur ein Vielfaches von 10 Centimeter, 
doch nicht über 2 Meter betragen; der Stab darf in ganze oder halbe Centi- 
meter getheilt sein. Nebentheilungen mit Ausnahme von Nonien sind nicht zu- 
lässig. Die Aufbringung von Tabellen, wie Kubirungstabellen, ist gestattet. 
Etwaige Anziehschrauben und ähnliche Vorrichtungen, welche zum Feststellen des 
beweglichen Kluppstabs dienen, sind so anzubringen, daß eine Beschädigung der 
Theilung des Maßstabs ausgeschlossen ist. 
G. 2. 
Material, Gestalt und Einrichtung. 
Die Kluppmaße sollen aus Holz oder Metall hergestellt sein. Hölzerne 
Maße können auch mit Metallbeschlag an den Seitenflächen des Maßstabs und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.