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II. Erforderniß besonderer Genehmigung.
1. Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen.
S. 16.
Zur Errichtung von Anlagen) welche durch die örtliche Lage oder die
Beschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten
Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachtheile, Gefahren
oder Belästigungen herbeiführen können, ist die Genehmigung der nach den
Landesgesetzen zuständigen Behörde erforderlich.
Es gehören dahin:
Schießpulvrerfabriken, Anlagen zur Feuerwerkerei und zur Bereitung
von Zundstoffen aller Art, Gasbereitungs= und Gasbewahrungs-
anstalten, Anstalten zur Destillation von Erdöl, Anlagen zur Bereitung
von Braunkohlentheer, Steinkohlentheer und Koaks, sofern sie außerhalb
der Gewinnungsorte des Materials errichtet werden, Glas= und Ruß-
hütten, Kalk-, Jiegel- und Gipsöfen, Anlagen zur Gewinnung roher
Metalle, Röstöfen, Mctallgießereien, sofern sie nicht bloße Tiegelgießereien
sind, Hammerwerke, chemische Fabriken aller Art, Schnellbleichen, Firniß-
siedereien, Stärkefabriken, mit Ausnahme der Fabriken zur Bereitung
von Kartoffelstärke, Stärkesyrupsfabriken, Wachstuch-, Darmsaiten-,
Dachpappen= und Dachfilzfabriken, Leim-, Thran= und Seifensiedereien,
Knochenbrennereien, Knochendarren, Knochenkochereien und Knochen-
bleichen, Zubereitungsanstalten für Thierhaare, Talgschmelzen, Schläch-
tereien, Gerbereien, Abdeckereien, Poudretten= und Düngpulverfabriken,
Stauanlagen für Wassertriebwerke (§. 23), Hopfen-Schwefeldörren,
Asphaltkochereien und Pechsiedereien, soweit sie außerhalb der Gewinnungs-
orte des Materials errichtet werden, Strohpapierstoffabriken, Darm-
zubereitungsanstalten, Fabriken, in welchen Dampfkessel oder andere
Blechgefäße durch Vernieten hergestellt werden, Kalifabriken und An-
stalten zum Imprägniren von Holz mit erhitzten Theerölen, Kunstwolle-
fabriken, Anlagen zur Herstellung von Celluloid und Dégrasfabriken,
die Fabriken, in welchen Röhren aus Blech durch Vernieten hergestellt
werden, sowie die Anlagen zur Erbauung eiserner Schiffe, zur Her-
stellung eiserner Brücken oder sonstiger eiserner Baukonstruktionen, die
Anlagen zur Destillation oder zur Verarbeitung von Theer und von
Theerwasser, die Anlagen, in welchen aus Holz oder ähnlichem Faser-
material auf chemischem Wege Papierstoff hergestellt wird (Cellulose-
fabriken), die Anlagen, in welchen Albuminpapier hergestellt wird, die
Anstalten zum Trocknen und Einsalzen ungegerbter Thierfelle sowie
die Verbleiungs-, Verzinnungs= und Verzinkungsanstalten, die Anlagen
zur Herstellung von Gußstahlkugeln mittelst Kugelschrotmühlen (Kugel-
fräsmaschinen), die Anlagen zur Herstellung von Zündschnüren und
von elektrischen Zündern.