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In den Bescheiden über die Zulässigkeit der neuen Anlage wird zugleich
die Vertheilung der Kosten festgesetzt.
g. 23.
Bei den Stauanlagen für Wassertriebwerke sind außer den Bestimmungen
der S##. 17 bis 22 die dafür bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften an-
zuwenden.
Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, die fernere Benutzung bestehender
und die Anlage neuer Privatschlächtereien in solchen Orten, für welche öffent-
liche Schlachthäuser in genügendem Umfange vorhanden sind oder errichtet werden,
zu untersagen.
Soweit durch landesrechtliche Vorschriften Bestimmungen getroffen werden,
wonach gewisse Anlagen oder gewisse Arten von Anlagen in einzelnen Ortstheilen
gar nicht oder nur unter besonderen Beschränkungen zugelassen sind, finden diese
Bestimmungen auch auf Anlagen der im F. 16 erwähnten Art Anwendung.
§ 24.
Zur Anlegung von Dampfkesseln, dieselben mögen zum Maschinenbetriebe
bestimmt sein oder nicht, ist die Genehmigung der nach den Landesgesetzen zu-
ständigen Behörde erforderlich. Dem Gesuche sind die zur Erläuterung erforder-
lichen Zeichnungen und Beschreibungen beizufügen.
Die Behörde hat die Zulässigkeit der Anlage nach den bestehenden bau-,
feuer= und gesundheitspolizeilichen Vorschriften sowie nach denjenigen allgemeinen
polizeilichen Bestimmungen zu prüfen, welche von dem Bundesrath über die
Anlegung von Dampfkesseln erlassen werden. Sie hat nach dem Befunde die
Genehmigung entweder zu versagen oder unbedingt zu ertheilen, oder endlich
bei Ertheilung derselben die erforderlichen Vorkehrungen und Einrichtungen vor-
zuschreiben.
Bevor der Kessel in Betrieb genommen wird, ist zu untersuchen, ob die
Ausführung den Bestimmungen der ertheilten Genehmigung entspricht. Wer
vor dem Empfange der hierüber auszufertigenden Bescheinigung den Betrieb be-
ginnt, hat die im F. 147 angedrohte Strafe verwirkt.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für bewegliche Dampfkessel.
Für den Rekurs und das Verfahren über denselben gelten die Vorschriften
der §9. 20 und 21.
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Die Genehmigung zu einer der in den §#. 16 und 24 bezeichneten An-
lagen bleibt solange in Kraft, als keine Aenderung in der Lage oder Beschaffen-
heit der Betriebsstätte vorgenommen wird, und bedarf unter dieser Voraussetzung
auch dann, wenn die Anlage an einen neuen Erwerber übergeht, einer Erneuerung
nicht. Sobald aber eine Veränderung der Betriebsstätte vorgenommen wird, ist
dazu die Genehmigung der zuständigen Behörde nach Maßgabe der §#. 17 bis 23
einschließlich beziehungsweise des I. 24 nothwendig. Eine gleiche Genehmigung
Reichs--Gesetzbl. 1900. 143