Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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b)  die  Veräußerung  von  Gegenständen,  welche  einen  geschichtlichen,
wissenschaftlichen  oder  Kunstwerth  haben;
e)  die  Aufnahme  von  Anleihen;

7.  die  Wahl  der  Mitglieder  der  Organe  zur  Entscheidung  der  im  F.  81  a
Ziffer  4  und  §.  81b  Ziffer  4  bezeichneten  Streitigkeiten,  soweit  sie  aus
der  Zahl  der  Innungsmitglieder  zu  entnehmen  sind;

8.  die  Wahl  der  Mitglieder  der  Prüfungsausschüsse,  soweit  sie  aus  der
Zahl  der  Innungsmitglieder  zu  entnehmen  sind  (G.  131a))

9.  die  Beschlußfassung  über  Abänderung  des  Statuts  sowie  übet  Errichtung
und  Abänderung  von  Nebenstatuten;

10.  die  Beschlußfassung  über  die  Auflösung  der  Innung.

G.  93a.

Berechtigt  zur  Wahl  der  Vertreter  zur  Innungsversammlung  und  stimmberechtigt
  in  der  Innungsversammlung  sind  nur  die  volljährigen  Innungsmitglieder
mit  Ausnahme  derjenigen,  welche  sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
befinden  oder  durch  gerichtliche  Anordnung  in  der  Verfügung  über  ihr  Vermögen
beschränkt  sind.

Wählbar  zu  Mitgliedern  des  Vorstandes  und  der  Ausschüsse  sowie  zu
Mitgliedern  des  im  §.  83  Abs.  2  Ziffer  11  bezeichneten  Organs  sind  nur  solche
wahlberechtigte  Innungsmitglieder,  welche  zum  Amte  eines  Schöffen  fähig  sind
(9.  31,  32  des  Gerichtsverfassungsgesetzes).

Durch  das  Statut  kann  bestimmt  werden,  daß  Innungsmitglieder,  welche
mit  der  Zahlung  der  Beiträge  wiederholt  im  Räückstande  geblieben  sind,  weder
wahlberechtigt  noch  wählbar  und  von  der  Theilnahme  an  den  Geschäften  der
Innung  für  gewisse  Zeit  ausgeschlossen  sind.

In  gleicher  Weise  kann  bestimmt  werden,  daß  Innungsmitglieder,  welche
sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden,  oder  durch  gerichtliche
Anordnung  in  der  Verfügung  über  ihr  Vermögen  beschränkt  sind,  von  der  Theilnahme
  an  den  Geschäften  der  Innung  ausgeschlossen  sind.

K.  94.

Beschwerden  gegen  die  Rechtsgültigkeit  der  Wahlen  sind  nur  binnen  vier
Wochen  nach  der  Wahl  zulässig.  Sie  werden  durch  die  Aufsichtsbehörde  endgültig
  entschieden.  Dieselbe  hat  auf  erhobene  Beschwerde  Wahlen,  welche  gegen
das  Gesetz  oder  auf  Grund  des  Gesetzes  erlassene  Wahlvorschriften  verstoßen,  für
ungültig  zu  erklären.

S.  94a.

Die  Mitglieder  der  Innungsvorstände,  Prüfungsausschüsse  und  Gesellenausschüsse
  sowie  der  Organe  zur  Entscheidung  der  im  F.  81  a  Ziffer  4  bezeichneten
Streitigkeiten  verwalten  ihr  Amt  als  Ehrenamt  unentgeltlich,  doch  kann  ihnen
nach  näherer  Bestimmung  des  Statuts  Ersatz  baarer  Auslagen  und  eine  Entschädigung
  für  Zeitversäumniß  gewährt  werden.

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