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fünf und sieben Uhr Morgens für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein
müssen. Die Bestimmungen der §#. 139c und 139d werden hierdurch nicht
berührt.
Auf Antrag von mindestens einem Drittel der betheiligten Geschäftsinhaber
hat die höhere Verwaltungsbehörde die betheiligten Geschäftsinhaber durch orts-
libliche Bekanntmachung oder besondere Mittheilung zu einer Aeußerung für oder
gegen die Einführung des Ladenschlusses im Sinne des vorstehenden Absatzes
aufzufordern. Erklären sich zwei Drittel der Abstimmenden für die Einführung,
so kann die höhere Verwaltungsbehörde die entsprechende Anordnung treffen.
Der Bundesrath ist befugt, Bestimmungen darüber zu erlassen, in welchem
Verfahren die erforderliche Zahl von Geschäftsinhabern festzustellen ist.
Während der Zeit, wo Verkaufsstellen auf Grund des Abs. 1 geschlossen
sein müssen, ist der Verkauf von Waaren der in diesen Verkaufsstellen geführten
Art sowie das Feilbieten von solchen Waaren auf öffentlichen Wegen, Straßen,
Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von
Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetriebe (S. 42b Abs. 1 Ziffer 1) sowie im
Gewerbebetrieb im Umherziehen (I. 55 Abs. 1 Ziffer 1) verboten. Ausnahmen
können von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden. Die Bestimmung des F. 55 a
Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
G. 139g.
Die Polizeibehörden sind befugt, im Wege der Verfügung für einzelne
offene Verkaufsstellen diejenigen Maßnahmen anzuordnen, welche zur Durchführung
der im F. 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen Grundsätze in Ansehung
der Einrichtung und Unterhaltung der Geschäftsräume und der für den Geschäfts-
betrieb bestimmten Vorrichtungen und Geräthschaften sowie in Ansehung der
Regelung des Geschäftsbetriebs erforderlich und nach der Beschaffenheit der An-
lage ausführbar erscheinen.
Die Bestimmungen im §. 1204 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende An-
wendung.
9. 139 h.
Durch Beschluß des Bundesraths können Vorschriften darüber erlassen
werden, welchen Anforderungen die Laden-, Arbeits= und Lagerräume und deren
Einrichtung sowie die Maschinen und Geräthschaften zum Zwecke der Durch-
führung der im §. 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen Grundsätze zu
genügen haben. Die Bestimmung im §. 120e Abs. 4 findet Anwendung.
Soweit solche Vorschriften durch Beschluß des Bundesraths nicht erlassen
sind, können sie durch Anordnung der im 8. 120e Abs. 2 bezeichneten Behörden
erlassen werden.
§. 139.
Die durch §. 76 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs sowie durch §. 120 Abf. 1
begründete Verpflichtung des Geschäftsinhabers findet an Orten, wo eine vom