Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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fünf und sieben Uhr Morgens für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein 
müssen. Die Bestimmungen der §#. 139c und 139d werden hierdurch nicht 
berührt. 
Auf Antrag von mindestens einem Drittel der betheiligten Geschäftsinhaber 
hat die höhere Verwaltungsbehörde die betheiligten Geschäftsinhaber durch orts- 
libliche Bekanntmachung oder besondere Mittheilung zu einer Aeußerung für oder 
gegen die Einführung des Ladenschlusses im Sinne des vorstehenden Absatzes 
aufzufordern. Erklären sich zwei Drittel der Abstimmenden für die Einführung, 
so kann die höhere Verwaltungsbehörde die entsprechende Anordnung treffen. 
Der Bundesrath ist befugt, Bestimmungen darüber zu erlassen, in welchem 
Verfahren die erforderliche Zahl von Geschäftsinhabern festzustellen ist. 
Während der Zeit, wo Verkaufsstellen auf Grund des Abs. 1 geschlossen 
sein müssen, ist der Verkauf von Waaren der in diesen Verkaufsstellen geführten 
Art sowie das Feilbieten von solchen Waaren auf öffentlichen Wegen, Straßen, 
Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von 
Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetriebe (S. 42b Abs. 1 Ziffer 1) sowie im 
Gewerbebetrieb im Umherziehen (I. 55 Abs. 1 Ziffer 1) verboten. Ausnahmen 
können von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden. Die Bestimmung des F. 55 a 
Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. 
G. 139g. 
Die Polizeibehörden sind befugt, im Wege der Verfügung für einzelne 
offene Verkaufsstellen diejenigen Maßnahmen anzuordnen, welche zur Durchführung 
der im F. 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen Grundsätze in Ansehung 
der Einrichtung und Unterhaltung der Geschäftsräume und der für den Geschäfts- 
betrieb bestimmten Vorrichtungen und Geräthschaften sowie in Ansehung der 
Regelung des Geschäftsbetriebs erforderlich und nach der Beschaffenheit der An- 
lage ausführbar erscheinen. 
Die Bestimmungen im §. 1204 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende An- 
wendung. 
9. 139 h. 
Durch Beschluß des Bundesraths können Vorschriften darüber erlassen 
werden, welchen Anforderungen die Laden-, Arbeits= und Lagerräume und deren 
Einrichtung sowie die Maschinen und Geräthschaften zum Zwecke der Durch- 
führung der im §. 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen Grundsätze zu 
genügen haben. Die Bestimmung im §. 120e Abs. 4 findet Anwendung. 
Soweit solche Vorschriften durch Beschluß des Bundesraths nicht erlassen 
sind, können sie durch Anordnung der im 8. 120e Abs. 2 bezeichneten Behörden 
erlassen werden. 
§. 139. 
Die durch §. 76 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs sowie durch §. 120 Abf. 1 
begründete Verpflichtung des Geschäftsinhabers findet an Orten, wo eine vom
	        
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