Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

2. Gewerbetreibende, welche den I#. 135 bis 137, 139c oder den auf 
Grund der §9. 139, 139a getroffenen Verfügungen zuwiderhandeln; 
3. Gewerbetreibende, welche dem §J. 111 Abs. 3, J. 113 Abs. 3 oder dem 
§. 114 a Abs. 3, soweit daselbst die Bestimmungen des §J. 111 Abs. 3 
für anwendbar erklärt worden sind, zuwiderhandeln; 
4. wer dem F. 56 Ziffer 6 zuwiderhandelt. 
Die Geldstrafen fließen der im F. 116 bezeichneten Kasse zu. 
Der §. 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet Anwendung. 
S. 146a. 
Mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark, im Unvermögensfalle mit Haft 
wird bestraft, wer den I#§. 105 b bis 1058 oder den auf Grund derselben er- 
lassenen Anordnungen zuwider Arbeitern an Sonn= und Festtagen Beschäftigung 
giebt oder den S##. 41a, 55a 139e, 139f Abs. 4 oder den auf Grund des 
§. 105b Abs. 2 erlassenen statutarischen Bestimmungen oder den auf Grund des 
§. 41 b oder des FJ. 1391 Abs. 1 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt. 
S. 147. 
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und im Unvermögensfalle mit 
Haft wird bestraft: 
wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, zu dessen Be— 
ginn eine besondere polizeiliche Genehmigung (Konzession, Approbation, 
Bestallung) erforderlich ist, ohne die vorschriftsmäßige Genehmigung 
unternimmt oder fortsetzt, oder von den in der Genehmigung festgesetzten 
Bedingungen abweicht; 
2. wer eine gewerbliche Anlage, zu der mit Rücksicht auf die Lage oder 
Beschaffenheit der Betriebsstätte oder des Lokals eine besondere Ge- 
nehmigung erforderlich ist (§§. 16 und 24), ohne diese Genehmigung 
errichtet, oder die wesentlichen Bedingungen, unter welchen die Genehmi- 
gung ertheilt worden, nicht innehält, oder ohne neue Genehmigung eine 
wesentliche Veränderung der Betriebsstätte oder eine Verlegung des Lokals 
oder eine wesentliche Veränderung in dem Betriebe der Anlage vornimmt; 
3. wer, ohne hierzu approbirt zu sein, sich als Arzt (Wundarzt, Augen- 
arzt, Geburtshelfer, Lahnarzt, Thierarzt) bezeichnet oder sich einen ähn- 
lichen Titel beilegt, durch den der Glauben erweckt wird, der Inhaber 
desselben sei eine geprüfte Medizinalperson; 
4. wer den auf Grund der §§9. 1204, 1398 endgültig erlassenen Ver- 
fügungen oder den auf Grund der 99. 120e, 139h erlassenen Vor- 
schriften zuwiderhandelt; 
5. wer eine Fabrik betreibt oder eine offene Verkaufsstelle hält, für welche 
eine Arbeitsordnung (§§9. 134a, 139 k) nicht besteht, oder wer der 
endgültigen Anordnung der Behörde wegen Ersetzung oder Abänderung 
der Arbeitsordnung nicht nachkommt.
	        
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