Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

7. 
74. 
7e. 
9a. 
9b. 
11. 
12. 
13. 
14. 
– 
wer einer ihm in Gemäßheit des §#. 60 Abs. 1, §S. 60b Abs. 1 oder 
des §. 60 d Abs. 3 in dem Wandergewerbeschein auferlegten Beschrän- 
kung zuwiderhandelt; 
wer bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen Kinder unter vierzehn 
Jahren zu gewerblichen Zwecken mit sich führt, oder zu dem nach 
§. 420b Abs. 5 verbotenen Gewerbebetriebe Kinder unter vierzehn Jahren 
anleitet oder ausschickt 
ein Ausländer, welcher bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen den 
in Gemäßheit des J. 564 vom Bundesrathe getroffenen Bestimmungen 
zuwiderhandelt; 
wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die durch die Obrigkeit oder 
durch Anzeige bei derselben festgelegten Taren überschreitet oder es 
unterläßt, das gemaß H. 75 oder 9.# 75#vorgeschriebene Verzeichniß 
einzureichen; 
wer die gesetzlichen Pflichten gegen die ihm anvwertrauten Lehrlinge 
verletzt; 
wer den §99. 126 und 126a zuwider Lehrlinge hält, anleitet oder 
anleiten läßt; 
wer dem F. 129 oder den auf Grund der I#. 128 und 130 erlassenen 
Vorschriften zuwider Lehrlinge hält, anleitet oder anleiten läßt; 
wer unbefugt den Meistertitel führt; 
10. 
wer wissentlich der Bestimmung im IN. 127e Abs. 2 zuwider einen 
Lehrling beschäftigt; 
wer der Bestimmung des F. 134c Abs. 2 zuwider gegen Arbeiter 
Strafen verhängt, welche in der Arbeitsordnung nicht vorgesehen sind 
oder den gesetzlich zulässigen Betrag übersteigen, oder wer Strafgelder 
oder die im F. 134b Ziffer 5 bezeichneten Beträge in einer in der Arbeits- 
ordnung nicht vorgesehenen Weise verwendet; 
wer es unterläßt, der durch §. 134e Abs. 1, S##. 134g, 139 k Abs. 5 
für ihn begründeten Verpflichtung zur Einreichung der Arbeitsordnung, 
ihrer Abänderungen und Nachträge nachzukommen) 
wer dem I. 115a oder den auf Grund des F. 119a erlassenen 
statutarischen Bestimmungen zuwiderhandelt; 
wer den Vorschriften des F. 15 a zuwiderhandelt. 
In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen, wenn die strafbare 
Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze enthält. 
K. 149. 
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft 
bis zu acht Tagen wird bestraft: 
J. 
wer den im F. 42b vorgesehenen Erlaubnißschein oder den im F. 43 
vorgesehenen Legitimationsschein während der Ausübung des Gewerbe— 
betriebs nicht bei sich führt, oder den Bestimmungen des F§. 44 
Abs. 2 zuwiderhandelt;
	        
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