Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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3. Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß ein den 
Gesetzen oder den guten Sitten entsprechender Geschäftsbetrieb nicht 
stattfinden wird. 
Die Erlaubniß kann von der Stellung einer angemessenen Sicherheit ab- 
hängig gemacht werden, wobei deren Zweck und die Bedingungen für die Rück- 
gabe festzustellen sind. 
§. 8. 
Der Gesellschaftsvertrag einer Aktiengesellschaft soll die einzelnen Ver- 
sicherungszweige, auf welche sich der Geschäftsbetrieb erstreckt, sowie die Grundsätze 
für die Anlegung des Vermögens festsetzen und ersichtlich machen, ob das Ver- 
sicherungsgeschäft lediglich unmittelbar oder zugleich auch mittelbar (durch Rück- 
versicherung) betrieben werden soll. 
Bei Unternehmungen, die durch eine Satzung geregelt sind, sollen die im 
Abs. 1 bezeichneten Angaben in der Satzung enthalten sein. 
§. 9. 
In den allgemeinen Versicherungsbedingungen sollen diejenigen Be- 
stimmungen enthalten sein, welche getroffen werden: 
1. über die Ereignisse, bei deren Eintritte der Versicherer zu einer Leistung 
verpflichtet ist, und über die Fälle, in denen aus besonderen Gründen 
diese Verpflichtung ausgeschlossen oder aufgehoben sein soll (wegen un- 
richtiger Angaben im Antrage, wegen Aenderungen während der Ver- 
tragsdauer u. s. w.); 
2. über die Art, den Umfang und die Fälligkeit der dem Versicherer 
obliegenden Leistungen; 
3. über die Feststellung und Leistung des vom Versicherten an den Ver- 
sicherer zu entrichtenden Entgelts und über die Rechtsfolgen eines Ver- 
zugs in der Entrichtung des Entgelts; 
4. über die Dauer, insbesondere eine stillschweigende Verlängerung, über 
die Kündigung sowie über die sonstige gänzliche oder theilweise Auf- 
hebung des Versicherungsvertrags und die Verpflichtungen des Ver- 
sicherers in den Fällen der letzteren Art (Storni, Rückkauf, Umwand- 
lung der Versicherung, Reduktion und dergleichen); 
5. über den Verlust des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag in Folge 
der Versäumung von Fristen; 
6. über das Verfahren im Falle von Streitigkeiten aus dem Versicherungs- 
vertrag, über das zuständige Gericht und die Bestellung eines Schieds- 
gerichts; 
7. über die Grundsätze und Maßstäbe, nach denen die Versicherten an 
den Ueberschüssen Theil nehmen; 
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