Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

—  139  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  I8.

Inhalt:  Gesetz  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen.  S.  139.  —  Verordnung,  betreffend  die
Zuständigkeit  der  Reichsbehörden  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  31.  März  1873.  S.  173.

 

 

 

 

(Nr.  2761.)  Gesetz  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen.  Vom  12.  Mai  1901.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

I.  Einleitende  Vorschriften.

§.  1.
Privatunternehmungen,  welche  den  Betrieb  von  Versicherungsgeschäften
zum  Gegenstande  haben,  unterliegen,  vorbehaltlich  der  in  den  §§.  116,  117,  122
gegebenen  Vorschriften,  der  Beaufsichtigung  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes.
Als  Versicherungsunternehmungen  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  solche
Personenvereinigungen  nicht  anzusehen,  die  ihren  Mitgliedern  Unterstützung  gewähren,
  ohne  ihnen  einen  Rechtsanspruch  darauf  einzuräumen.

§.  2.

Die  Beaufsichtigung  der  Versicherungsunternehmungen  wird,  sofern  ihr
Geschäftsbetrieb  durch  die  Satzung  oder  die  sonstigen  Geschäftsunterlagen  auf  das
Gebiet  eines  Bundesstaats  beschränkt  ist,  durch  Landesbehörden,  anderenfalls
durch  die  hierzu  bestellte  Reichsbehörde  ausgeübt.

§.  3.

Die  Beaufsichtigung  von  Versicherungsunternehmungen,  deren  Geschäftsbetrieb
  auf  das  Gebiet  eines  Bundesstaats  beschränkt  ist,  kann  auf  Antrag
dieses  Bundesstaats  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  durch  Kaiserliche  Verordnung
  der  Reichsbehörde  übertragen  werden.

Im  Einvernehmen  mit  den  betheiligten  Landesregierungen  kann  der  Reichskanzler
  bestimmen,  daß  Unternehmungen,  deren  Geschäftsbetrieb  sich  zwar  über
das  Gebiet  eines  Bundesstaats  hinaus  erstreckt,  aber  sachlich,  örtlich  oder  hinsichtlich
  des  Personenkreises  eng  begrenzt  ist,  durch  die  Landesbehörde  desjenigen
Bundesstaats  beaufsichtigt  werden,  in  dessen  Gebiete  sie  ihren  Sitz  haben.

Reichs-Gesetzbl.  1901.  29

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Mai  1901.