Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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Urkunden über die Aenderung. Die öffentliche Bekanntmachung findet in Betreff 
aller Bestimmungen statt, auf welche sich die im §. 33 vorgeschriebenen Ver- 
öffentlichungen beziehen. 
Die Aenderung hat keine Wirkung, bevor sie bei dem Gericht, in dessen 
Bezirke der Verein seinen Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen worden ist. 
§. 41. 
Die Vorschriften des §. 39 Abs. 1 bis 3 finden auf Aenderungen der 
nach §. 9 festgesetzten allgemeinen Versicherungsbedingungen entsprechende An- 
wendung. 
Der Aufsichtsrath kann durch die Satzung oder durch Beschluß des obersten 
Organs ermächtigt werden, dringliche Aenderungen der allgemeinen Versicherungs- 
bedingungen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorläufig vorzunehmen. 
Diese Aenderungen sind dem obersten Organe bei seinem nächsten Zusammentritte 
vorzulegen. Sie sind außer Kraft zu setzen, wenn das oberste Organ dies 
verlangt. 
Durch eine Aenderung der Satzung oder der allgemeinen Versicherungs- 
bedingungen wird ein bestehendes Versicherungsverhältniß nur berührt, wenn der 
Versicherte der Aenderung ausdrücklich zustimmt. Dies gilt nicht von der 
Aenderung solcher Bestimmungen, für welche die Satzung ausdrücklich vorsieht, 
daß ihre Aenderung auch mit Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse 
geschehen kann. 
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Durch den Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit wird der Verein 
aufgelöst. 
§. 43. 
Die Auflösung des Vereins kann nur durch das oberste Organ beschlossen 
werden. 
Zu dem Beschlusse bedarf es einer Mehrheit von drei Viertheilen der ab- 
gegebenen Stimmen, sofern nicht die Satzung andere Erfordernisse aufstellt. 
Mitglieder des obersten Organs, welche gegen die Auflösung gestimmt haben, 
sind berechtigt, gegen den Auflösungsbeschluß Widerspruch zum Protokolle zu 
erklären (§. 74). 
Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Von der 
Genehmigung hat die Aufsichtsbehörde dem Registergerichte Mittheilung zu 
machen. 
Die zwischen den Mitgliedern und dem Vereine bestehenden Versicherungs- 
verhältnisse erlöschen mit dem in dem Beschlusse bestimmten Zeitpunkte, frühestens 
jedoch mit dem Ablaufe von vier Wochen, mit der Wirkung, daß die bis zu 
diesem Zeitpunkt entstandenen Versicherungsansprüche geltend gemacht, im Uebrigen 
aber nur die für künftige Versicherungsperioden vorausbezahlten Beiträge, abzüglich 
der hierfür aufgewandten Kosten, zurückgefordert werden können.
	        
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