Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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§. 55. 
Die Bücher einer Versicherungsunternehmung sind jährlich abzuschließen; 
auf Grund der Bücher ist für das verflossene Geschäftsjahr ein Rechnungs- 
abschluß und ein die Verhältnisse sowie die Entwickelung des Unternehmens dar- 
stellender Jahresbericht anzufertigen und der Aufsichtsbehörde einzureichen. 
Soweit nicht in diesem Gesetz oder in sonstigen Reichsgesetzen oder durch 
den Bundesrath Vorschriften über die Buchführung und Rechnungslegung der 
Versicherungsunternehmungen getroffen sind, können nähere Vorschriften über die 
Fristen sowie die Art und Form des Rechnungsabschlusses und des Jahres- 
berichts von der Aufsichtsbehörde erlassen werden. 
Versicherungsaktiengesellschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitig- 
keit sind verpflichtet, innerhalb des auf das Berichtsjahr folgenden Geschäftsjahrs 
jedem Versicherten auf Verlangen ein Exemplar des Rechnungsabschlusses und 
des Jahresberichts mitzutheilen. Im Uebrigen kann die Aufsichtsbehörde darüber 
Bestimmung treffen, inwieweit und auf welche Weise alljährlich der Rechnungs- 
abschluß und der Jahresbericht den Versicherten zugänglich zu machen oder zu 
veröffentlichen sind. 
Vor Erlassung von Vorschriften der in den Abs. 2, 3 bezeichneten Art 
hat die aufsichtführende Reichsbehörde den Versicherungsbeirath zu hören. 
2. Besondere Vorschriften über die Prämienreserve bei der 
Lebensversicherung. 
§. 56. 
Die Prämienreserve für Lebensversicherungen ist hinsichtlich der in Kraft 
stehenden Versicherungsverträge für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs, unter 
Anwendung der nach §. 11 angenommenen Rechnungsgrundlagen, getrennt nach 
den einzelnen Versicherungsarten zu berechnen und zu buchen. 
Durch mindestens einen mit der Berechnung der Prämienreserve bei Lebens-, 
Kranken= oder Unfallversicherungsunternehmungen (§. 12) beauftragten Sach- 
verständigen ist, unbeschadet der eigenen Verantwortlichkeit der Vertreter des 
Unternehmens, unter der Bilanz zu bestätigen, daß die eingestellte Prämien= 
reserve gemäß Abs. 1 berechnet ist. Auf kleinere Vereine im Sinne des §. 53 
findet diese Vorschrift keine Anwendung. 
§ 57. 
Der Vorstand des Unternehmens hat dafür Sorge zu tragen, daß un- 
verzüglich die der Berechnung gemäß §. 56 entsprechenden Beträge dem Prämien- 
reservefonds zugeführt und vorschriftsmäßig angelegt werden. Diese Zuführung 
darf nur insoweit unterbleiben, als im Auslande zu Gunsten bestimmter Ver- 
sicherungen besondere Sicherheit aus der Prämieneinnahme gestellt werden muß. 
Der Prämienreservefonds (Gelder, Werthpapiere, Urkunden u. s. w.) ist 
gesondert von jedem anderen Vermögen zu verwalten und am Sitze des Unter-
	        
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