Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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§. 4. 
Es ist verboten, Wein, welcher einen nach §. 2 Nr. 4 gestatteten Zusatz 
erhalten hat, oder Rothwein, welcher unter Verwendung eines nach §. 3 Abs. 1 
Nr. 1 gestatteten Aufgusses hergestellt ist, als Naturwein oder unter anderen 
Bezeichnungen feilzuhalten oder zu verkaufen, welche die Annahme hervorzurufen 
geeignet sind, daß ein derartiger Zusatz nicht gemacht ist. 
§. 5. 
Die Vorschriften des §. 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 finden auch auf 
Schaumwein Anwendung. 
§. 6. 
Schaumwein, der gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird, muß eine 
Bezeichnung tragen, welche das Land und erforderlichen Falles den Ort erkennbar 
macht, in welchem er auf Flaschen gefüllt worden ist. Schaumwein, der aus 
Fruchtwein (Obst= oder Beerenwein) hergestellt ist, muß eine Bezeichnung tragen, 
welche die Verwendung von Fruchtwein erkennen läßt. Die näheren Vorschriften 
trifft der Bundesrath. 
Die vom Bundesrathe vorgeschriebenen Bezeichnungen sind auch in die 
Preislisten und Weinkarten sowie in die sonstigen im geschäftlichen Verkehr 
üblichen Angebote mitaufzunehmen. 
§. 7. 
Die nachbenannten Stoffe, nämlich: 
lösliche Aluminiumsalze (Alaun und dergleichen), Baryumverbindungen, 
Borsäure, Glycerin, Kermesbeeren, Magnesiumverbindungen, Salicyl- 
säure, Oxalsäure, unreiner (freien Amylalkohol enthaltender) Sprit, 
unreiner (nicht technisch reiner) Stärkezucker, Strontiumverbindungen, 
Theerfarbstoffe. 
oder Gemische, welche einen dieser Stoffe enthalten, dürfen Wein, weinhaltigen 
oder weinähnlichen Getränken, welche bestimmt sind, Anderen als Nahrungs- 
oder Genußmittel zu dienen, bei oder nach der Herstellung nicht zugesetzt werden. 
Der Bundesrath ist ermächtigt, noch andere Stoffe zu bezeichnen, auf 
welche dieses Verbot Anwendung zu finden hat. 
§. 8. 
Wein, weinhaltige und weinähnliche Getränke, welchen, den Vorschriften 
des §. 7 zuwider, einer der dort oder der vom Bundesrathe gemäß §. 7 bezeichneten 
Stoffe zugesetzt ist, dürfen weder feilgehalten noch verkauft, noch sonst in Verkehr 
gebracht werden. 
Dasselbe gilt für Rothwein, dessen Gehalt an Schwefelsäure in einem 
Liter Flüssigkeit mehr beträgt, als sich in zwei Gramm neutralen schwefelsauren 
Kaliums vorfindet. Diese Bestimmung findet jedoch auf solche Rothweine nicht 
Anwendung, welche als Dessertweine (Süd-, Süßweine) ausländischen Ursprunges 
in den Verkehr kommen. 
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