Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

— 183 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 20. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. S. 183. — Gesetz zur Ab- 
änderung des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe. S. 184. 
  
  
  
  
(Nr. 2765.) Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. Vom 
29. Mai 1901. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, für die Zeit nach dem 30. Juli 1901, was folgt: 
Der Bundesrath wird ermächtigt, den Angehörigen und den Erzeugnissen 
des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland sowie den Angehörigen 
und den Erzeugnissen britischer Kolonien und auswärtiger Besitzungen bis zum 
31. Dezember 1903 diejenigen Vortheile einzuräumen, die seitens des Reichs den 
Angehörigen oder den Erzeugnissen des meistbegünstigten Landes gewährt werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 29. Mai 1901. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
  
Reichs= Gesetzbl. 1901. 35 
Ausgegeben zu Berlin den 1. Juni 1901.
	        
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