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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 20.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. S. 183. — Gesetz zur Ab-
änderung des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe. S. 184.
(Nr. 2765.) Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. Vom
29. Mai 1901.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, für die Zeit nach dem 30. Juli 1901, was folgt:
Der Bundesrath wird ermächtigt, den Angehörigen und den Erzeugnissen
des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland sowie den Angehörigen
und den Erzeugnissen britischer Kolonien und auswärtiger Besitzungen bis zum
31. Dezember 1903 diejenigen Vortheile einzuräumen, die seitens des Reichs den
Angehörigen oder den Erzeugnissen des meistbegünstigten Landes gewährt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 29. Mai 1901.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
Reichs= Gesetzbl. 1901. 35
Ausgegeben zu Berlin den 1. Juni 1901.