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5. der Reichskanzler bestimmt, inwieweit einem in den Ruhestand oder
in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten die Kosten des
Umzugs nach dem innerhalb des Reichs von demselben gewählten
Wohnorte zu gewähren sind.
Dieser Artikel hat rückwirkende Kraft und findet auch auf solche Beamte
der Schutzgebiete Anwendung, welche bereits pensionirt sind.
Artikel II.
Die Bestimmungen in den Artikeln I, IV und VI des Gesetzes wegen
anderweiter Bemessung der Wittwen- und Waisengelder vom 17. Mai 1897
(Reichs-Gesetzbl. S. 455) treten für die Hinterbliebenen von Beamten der Schutz—
gebiete entsprechend in Kraft. Im Uebrigen finden fortan für die Regelung der
Hinterbliebenenbezüge von Beamten der Schutzgebiete die jeweilig für die Hinter-
bliebenen von Reichsbeamten geltenden Vorschriften sinngemäße Anwendung.
Artikel III.
Ein Beamter, welcher dauernd oder vorübergehend nicht mehr zum Tropen-
dienste, wohl aber zum Dienste in der Heimath fähig ist, geht der im Dienste
des Schutzgebiets erworbenen Ansprüche auf Gehalt, Pension, Wartegeld und
Hinterbliebenenversorgung verlustig, sofern er die Uebernahme einer Stelle im
Reichs= oder Staatsdienst ablehnt, deren Diensteinkommen das im Schutzgebiete
zuständige oder zuletzt zuständig gewesene pensionsberechtigende Gehalt erreicht oder
übersteigt. Das Gleiche gilt, sofern er das Anerbieten ablehnt, ihn unter
Wahrung seines früheren Ranges und Dienstalters in den Reichs-, Staats-
oder Kommunaldienst, je nachdem er aus dem Reichs-, Staats= oder Kommunal-
dienst in den Dienst des Schutzgebiets übernommen ist, wieder aufzunehmen.
Artikel IV.
Artikel 6 und 7 der Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landes-
beamten in den Schutzgebieten, vom 9. August 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 691)
werden aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Prökelwitz, den 23. Mai 1901.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.
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