Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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Gestellungsorts  ohne  Fahrkarte  zu  kostenfreier  Benutzung  der  Bahn
zuzulassen,  und  zwar:

a)  die  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  gegen  Vorzeigung  des
Gestellungsbefehls  oder  anderer  Militärpapiere,

b)  die  Mannschaften  des  Landsturmes  innerhalb  des  betreflenden
Korpsbezirkes  auf  Grund  ihrer  mündlichen  Erklärung,  dass  sie
dem  Landsturm  angehören  und  eingezogen  sind,

c)  Kriegsfreiwillige  und  Freiwillige  des  Landsturmes  auf  Vorzeigung
einer  Bescheinigung  der  Ortsbehörde  über  Zweck  und  Ziel  der
Reise.

2.  Der  Ausweis  oder  die  mündliche  Erklärung  erfolgt  den  Organen

der  Fahrkartenkontrole  gegenüber.

3.  Von  Beibringung  der  unter  1a  bezeichneten  Ausweise  kann  abgeshen

  werden,  wenn  gegen  die  mündlichen  Angaben  über  Zweck  und
Ziel  der  Reise  Bedenken  nicht  bestehen.

§.  2.

1.  Die  Eisenbahnverwaltungen  werden  für  diese  Leistungen  im
Mobilmachungsfalle  durch  Gewährung  von  Pauschsummen  entschädigt.
  Die  Berechnung  dieser  Summen  erlolgt  auf  Grund  der  Mobilmachungsvorarbeiten
  durch  das  preussische  Kriegsministerium  bereits  im
Frieden  derart,  dass  für  alle  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,  deren
Einziehung  plammässig  vorgeschen  ist  und  die  die  Eisenbahn  benutzen
können,  die  Fahrgelder  für  die  in  Betracht  kommende  Strecke  nach
Massgabe  des  Militärtarits  in  Ansatz  gebracht  werden.

2.  Die  Berechnung  der  Pauschsummen  findet,  sofern  wesentliche
Aenderungen  in  den  Grundlagen  der  Berechnung  nicht  eintreten,  von
3  zu  3  Jahren  mit  Gültigkeit  vom  1.  April  des  ersten  Jahres  bis  zum
31.  März  des  dritten  Jahres  statt.

3.  Die  Höhe  der  berechneten  Pauschsummen  wird  vom  preussischen
Kriegsministerium  bis  zum  15.  April  jedes  Jahres  dem  Reichs-Eisenbahn--Amte
  bekannt  gegeben.  Dieses  theilt  bei  Ausspruch  einer  Mobilmachung
den  einzelnen  Eisenbahnverwaltungen  den  Betrag  der  auf  sie  entfallenden
Pauschsummen  sofort  mit.

4.  Die  Zahlungsanweisung  erfolgt  durch  die  Intendantur  des  stellvertretenden
  preussischen  Generalstabs  der  Armee  auf  die  General-Kriegskasse
  derart,  dass  die  erste  Hälfte  der  Pauschsummen  am  zwanzigsten,
die  zweite  Hälfte  am  dreissigsten  Mobilmachungstage  von  den  Eisenbahn-Verwaltungen
  abgehoben  werden  kann.

§.  3.
1.  Für  die  im  §.  1  Zif.  1  bezeichneten,  zur  Gestellung  gelangenden.
Militärpersonen,  deren  Einstellung  nicht  bereits  im  Frieden  planmässig