Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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vorgeschen  und  in  Berechnung  gebracht  war,  sondern  erst  im  Mobilmachungsfall
  erfolgt,  sind  unabhängig  von  der  Länge  der  zu  durchfahrenden
  Strecke  30  Pfennig  Eisenbahnfahrgeld  auf  den  Kopf  in  Rechnung
zu  bringen,  mögen  diese  Leute  die  Eisenbahn  benutzen  oder  nicht.

2.  Die  stellvertretenden  Generalkommandos  theilen  zum  15.  jedes
Monats  der  Intendantur  des  stellvertretenden  preussischen  Generalstabs
der  Armee  die  Anzahl  der  zur  Gestellung  gelangten  vorbezeichneten
Mannschaften  mit.  Diese  Behörde  vertheilt  alsdann  innerhalb  eines  jeden.
Korpsbezirkes  den  summarischen  Betrag  der  Eisenbahnfahrgelder  auf  die
Eisenbahnverwaltungen  im  Verhältnisse  der  Länge  ihrer  dem  Bezirk  angehörenden
  Strecken.

Die  auf  die  einzelnen  Eisenbahnwverwaltungen  entfallenden  Theile
werden  von  der  Intendantur  in  monatlichen  Beträgen  auf  die  General-Kriegskasse
  zur  Zahlung  angewiesen.

 

Durch  Einfügung  der  Anlage  IIIa  in  die  Militär-Transport-Ordnung
wird  es  erforderlich,
im  §.  32,2  letzter  Absatz  dieser  Ordnung  hinter  Einberufenen  §.:
Anlage  IIIa  und
und  daneben  am  Rande:

sowie  im  Militärtarif,  Zif.  (e)  zu  1  der  besonderen  Bestimmungen
hinter  geregelt:  ·
(s.Anl. IIIa zu §. 32,2 der M. Tr. O)
zu  setzen.
Berlin,  den  11.  Juni  1901.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.