Reichs-Gesetzblatt
Nr 26.
Inhalt: Unfall fürsorgegesetz für Beamte und für Personen des Soldatenstandes. S. 211.
(Nr. 2776.) Unfallfürsorgegesetz für Beamte und für Personen des Soldatenstandes. Vom
18. Juni 1901.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
Das Gesetz, betreffend die Fürsorge für Beamte und Personen des Soldaten-
standes in Folge von Betriebsunfällen, vom 15. März 1886 (Reichs-Gesetzbl.
S. 53) erhält die nachstehende Fassung:
§. 1.
Beamte der Reichs-Civilverwaltung, des Reichsheeres und der Kaiserlichen
Marine sowie Personen des Soldatenstandes, welche in reichsgesetzlich der Unfall-
versicherung unterliegenden Betrieben beschäftigt sind, erhalten, wenn sie in Folge
eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls dauernd dienstunfähig werden, als
Pension sechsundsechzigzweidrittel Prozent ihres jährlichen Diensteinkommens.
Pesonen der vorbezeichneten Art erhalten, wenn sie in Folge eines im
Dienste erlittenen Betriebsunfalls nicht dauernd dienstunfähig geworden, aber in
ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt worden sind, bei ihrer Entlassung aus dem
Dienste als Pension:
1. im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben den im
ersten Absatze bezeichneten Betrag;
2. im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben den-
jenigen Theil der vorstehend bezeichneten Pension, welcher dem Maße
der durch den Unfall herbeigeführten Einbuße an Erwerbsfähigkeit
entspricht.
Ist der Verletzte in Folge des Unfalls nicht nur völlig dienst= oder erwerbs-
unfähig, sondern auch derart hülflos geworden, daß er ohne fremde Wartung
und Pffege nicht bestehen kann, so ist für die Dauer dieser Hülflosigkeit die
Pension bis zu hundert Prozent des Diensteinkommens zu erhöhen.
Reichs-Gesetzbl. 1901. 42
Ausgegeben zu Berlin den 24. Juni 1901.