Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

— 237 — 
§. 50. 
Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen Nach- 
drucks verjähren in drei Jahren. 
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Verbreitung der 
Nachdruckexemplare zuerst stattgefunden hat. 
§. 51. 
Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen wider- 
rechtlicher Verbreitung oder Aufführung sowie wegen widerrechtlichen Vortrags 
verjähren in drei Jahren. Das Gleiche gilt in den Fällen der §§. 36, 39. 
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die widerrechtliche 
Handlung zuletzt stattgefunden hat. 
§ 52. 
Der Antrag auf Vernichtung der widerrechtlich hergestellten oder ver- 
breiteten Exemplare sowie der zur widerrechtlichen Vervielfältigung ausschließlich 
bestimmten Vorrichtungen ist solange zulässig, als solche Exemplare oder Vor- 
richtungen vorhanden sind. 
§. 53. 
Die Verjährung der nach dem §. 44 strafbaren Handlung beginnt mit 
dem Tage, an welchem die erste Veröffentlichung, stattgefunden hat. 
Fünfter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
§. 54. 
Den Schutz genießen die Reichsangehörigen für alle ihre Werke, gleichviel 
ob diese erschienen sind oder nicht. 
§. 55. 
Wer nicht Reichsangehöriger ist, genießt den Schutz für jedes seiner 
Werke, das im Inland erscheint, sofern er nicht das Werk selbst oder eine Ueber- 
setzung an einem früheren Tage im Auslande hat erscheinen lassen. 
Unter der gleichen Voraussetzung genießt er den Schutz für jedes seiner 
Werke, das er im Inland in einer Uebersetzung erscheinen läßt; die Uebersetzung 
gilt in diesem Falle als das Originalwerk. 
§. 56. 
Die Rolle für die im §. 31 Abs. 2 vorgesehenen Eintragungen wird bei 
dem Stadtrathe zu Leipzig geführt. Der Stadtrath bewirkt die Eintragungen, 
ohne die Berechtigung des Antragstellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung 
angemeldeten Thatsachen zu prüfen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.