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§. 50.
Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen Nach-
drucks verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Verbreitung der
Nachdruckexemplare zuerst stattgefunden hat.
§. 51.
Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen wider-
rechtlicher Verbreitung oder Aufführung sowie wegen widerrechtlichen Vortrags
verjähren in drei Jahren. Das Gleiche gilt in den Fällen der §§. 36, 39.
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die widerrechtliche
Handlung zuletzt stattgefunden hat.
§ 52.
Der Antrag auf Vernichtung der widerrechtlich hergestellten oder ver-
breiteten Exemplare sowie der zur widerrechtlichen Vervielfältigung ausschließlich
bestimmten Vorrichtungen ist solange zulässig, als solche Exemplare oder Vor-
richtungen vorhanden sind.
§. 53.
Die Verjährung der nach dem §. 44 strafbaren Handlung beginnt mit
dem Tage, an welchem die erste Veröffentlichung, stattgefunden hat.
Fünfter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§. 54.
Den Schutz genießen die Reichsangehörigen für alle ihre Werke, gleichviel
ob diese erschienen sind oder nicht.
§. 55.
Wer nicht Reichsangehöriger ist, genießt den Schutz für jedes seiner
Werke, das im Inland erscheint, sofern er nicht das Werk selbst oder eine Ueber-
setzung an einem früheren Tage im Auslande hat erscheinen lassen.
Unter der gleichen Voraussetzung genießt er den Schutz für jedes seiner
Werke, das er im Inland in einer Uebersetzung erscheinen läßt; die Uebersetzung
gilt in diesem Falle als das Originalwerk.
§. 56.
Die Rolle für die im §. 31 Abs. 2 vorgesehenen Eintragungen wird bei
dem Stadtrathe zu Leipzig geführt. Der Stadtrath bewirkt die Eintragungen,
ohne die Berechtigung des Antragstellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung
angemeldeten Thatsachen zu prüfen.