Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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§. 2. 
Bei Dienstreisen innerhalb des Dienstbezirkes der Kanalverwaltung erhalten 
an  Tagegeldern die nach der Verordnung vom 25. Juni 1901 
zu einem Tagegeldsatze ve von 22 Mark berechtigten Beamten 17 Mark, 
15 - - 12 2 
3. - - - "6 12 - - - 9 - 
4. . - 2 - 8 - - - 6 - 
5. - - - - 4 - - 3 - 
zu Nr. 4 und 5 vorbehaltlich der Sonderbestimmung im §. 5. 
Erstreckt sich eine Dienstreise auf zwei Tage und wird sie innerhalb 
24 Stunden beendet, so wird nur das Ein= und einhalbfache dieser ermäßigten 
Sätze gewährt. 
Wird eine Dienstreise an einem und demselben Tage angetreten und be- 
endet, so tritt eine Ermäßigung der Tagegelder bei 1 auf 15 Mark, bei 2 auf 
9 Mark, bei 3 auf 6 Mark und bei 4 auf 4,50 Mark ein. 
Wird die Reise auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen oder Segelschiffen 
gemacht, so erhalten für jeden Zu= und Abgang 
die unter 1 und 2 bezeichneten Beamrten .. 1),50 Mark, 
- - 3 - 4 - — .......... 1,00 - 
- 2 5 - 555 66 0)50 :" 
§. 3. 
Der Maschinenbauinspektor und der Werkmeister erhalten für Probe- und 
Revisionsfahrten, welche sie zur Feststellung der Betriebsfähigkeit einzelner Fahrzeuge 
mit denselben ausführen, statt der Tagegelder und Fuhrkosten folgende Ent- 
schädigungssätze für jede Fahrt (Hin= und Rückfahrt als eine Fahrt gerechnet, 
und gleichviel, ob die eine Fahrt mittelst anderer Gelegenheit erfolgt): 
der Maschinenbauinspekor . . .. 3 Mark, 
der Werkmeiser ... 2 
Wenn diese Beamten an demselben Tage aus den vorbezeichneten Anlässen 
mehrere Fahrten oder neben diesen Fahrten noch andere Dienstreisen ausführen, 
so dürfen die ihnen zu gewährenden Entschädigungen insgesammt die im §. 2 
festgesetzten Tagegelder nicht übersteigen. 
§. 4. 
Für jede Dienstreise von Kiel nach Holtenau und zurück oder von Holtenau 
nach Kiel und zurück wird, vorbehaltlich der Sonderbestimmung im §. 5, an 
Stelle der Tagegelder und Fuhrkosten für den ersten Reisetag eine Vergütung 
gewährt, welche beträgt: 
bei den im §. 2 unter Nr. 1 und 2 bezeichneten Beamten 5 Mark, 
bei den ebenda unter Nr. 3 und 4 bezeichneten Beamten 3 
bei den ebenda unter Nr. 5 bezeichneten Beamten 2
	        
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