Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

— 273 — 
vertretenen Beamten im Abs. 1 und 2 dieses Paragraphen festgesetzte Vergütung 
gezahlt wird. 
§. 4. 
Vorstände von Maschinen- oder Werkstätteninspektionen, technische Eisen— 
bahnsekretäre, Werkstättenvorsteher, Werkmeister und Werkführer oder deren Ver— 
treter erhalten für die Probe- oder Revisionsfahrten, die sie zur Feststellung der 
Betriebsfähigkeit einzelner Lokomotiven und Wagen mit diesen ausführen, statt 
der Tagegelder und Fuhrkosten folgende Entschädigungssätze für jede Fahrt: 
Vorstände von Maschinen- oder Werkstätteninspektionen und die mit 
ihrer Vertretung beauftragten höheren Beamten 3 Mark, 
die anderen vorgenannten Beamten . .. 2 
Ferner erhalten Stationsbeamte für die Begleitung von Hülfsmaschinen und 
Hülfszügen statt der Tagegelder und Fuhrkosten einen Entschädigungssatz von 
2 Mark für jede Fahrt. 
Hierbei werden Hin= und Rückfahrt als eine Fahrt gerechnet, auch wenn 
eine der beiden Fahrten mittelst anderer Gelegenheit erfolgt. 
Werden an demselben Tage aus den bezeichneten Anlässen mehrere Fahrten 
oder neben diesen Fahrten noch andere Dienstreisen ausgeführt, so dürfen die 
dafür zu gewährenden Entschädigungen insgesammt die vollen verordnungsmäßigen 
und, sofern die Voraussetzungen im §. 3 vorliegen, die dort festgesetzten ermäßigten 
Tagegelder nicht übersteigen. 
§. 5. 
Bahnmeister und Rottenführer haben innerhalb ihrer Strecke auf Fuhrkosten 
und Tagegelder keinen Anspruch. Wenn sie jedoch mit Zustimmung ihres Vor- 
gesetzten eine Nachtrevision vorgenommen haben, so erhalten sie für jede Nacht, 
die sie außerhalb ihres Wohnorts haben zubringen müssen, eine Vergütung, die 
für Bahnmeister 6 Mark, für Rottenführer 3 Mark beträgt. 
Bahnwärter und die mit der Streckenbegehung beauftragten Weichensteller 
erhalten, wenn sie sich auf ihrer Strecke bewegen, weder Tagegelder noch Fuhrkosten. 
§. 6. 
An Stelle der Tagegelder und Fuhrkosten wird eine vom Reichskanzler 
festzusetzende, die vollen verordnungsmäßigen Sätze nicht übersteigende Dienst- 
zulage gewährt: 
a) an Stations= und Abfertigungsbeamte, deren planmäßiger Dienst sich 
auf mehrere Stationen oder mehrere an die Bahn angeschlossene Werke 
erstrecktt 
b) an Bahnmeister und Rottenführer, die neben Wahrnehmung der eigenen 
Dienstgeschäfte einen anderen Bahnmeister oder Rottenführer ihrer 
Nachbarschaft vertreten oder Dienstgeschäfte in einem benachbarten 
Bezirke zu verrichten haben, ohne daß sie außerhalb ihres Wohnorts 
Quartier nehmen müssen;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.