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vertretenen Beamten im Abs. 1 und 2 dieses Paragraphen festgesetzte Vergütung
gezahlt wird.
§. 4.
Vorstände von Maschinen- oder Werkstätteninspektionen, technische Eisen—
bahnsekretäre, Werkstättenvorsteher, Werkmeister und Werkführer oder deren Ver—
treter erhalten für die Probe- oder Revisionsfahrten, die sie zur Feststellung der
Betriebsfähigkeit einzelner Lokomotiven und Wagen mit diesen ausführen, statt
der Tagegelder und Fuhrkosten folgende Entschädigungssätze für jede Fahrt:
Vorstände von Maschinen- oder Werkstätteninspektionen und die mit
ihrer Vertretung beauftragten höheren Beamten 3 Mark,
die anderen vorgenannten Beamten . .. 2
Ferner erhalten Stationsbeamte für die Begleitung von Hülfsmaschinen und
Hülfszügen statt der Tagegelder und Fuhrkosten einen Entschädigungssatz von
2 Mark für jede Fahrt.
Hierbei werden Hin= und Rückfahrt als eine Fahrt gerechnet, auch wenn
eine der beiden Fahrten mittelst anderer Gelegenheit erfolgt.
Werden an demselben Tage aus den bezeichneten Anlässen mehrere Fahrten
oder neben diesen Fahrten noch andere Dienstreisen ausgeführt, so dürfen die
dafür zu gewährenden Entschädigungen insgesammt die vollen verordnungsmäßigen
und, sofern die Voraussetzungen im §. 3 vorliegen, die dort festgesetzten ermäßigten
Tagegelder nicht übersteigen.
§. 5.
Bahnmeister und Rottenführer haben innerhalb ihrer Strecke auf Fuhrkosten
und Tagegelder keinen Anspruch. Wenn sie jedoch mit Zustimmung ihres Vor-
gesetzten eine Nachtrevision vorgenommen haben, so erhalten sie für jede Nacht,
die sie außerhalb ihres Wohnorts haben zubringen müssen, eine Vergütung, die
für Bahnmeister 6 Mark, für Rottenführer 3 Mark beträgt.
Bahnwärter und die mit der Streckenbegehung beauftragten Weichensteller
erhalten, wenn sie sich auf ihrer Strecke bewegen, weder Tagegelder noch Fuhrkosten.
§. 6.
An Stelle der Tagegelder und Fuhrkosten wird eine vom Reichskanzler
festzusetzende, die vollen verordnungsmäßigen Sätze nicht übersteigende Dienst-
zulage gewährt:
a) an Stations= und Abfertigungsbeamte, deren planmäßiger Dienst sich
auf mehrere Stationen oder mehrere an die Bahn angeschlossene Werke
erstrecktt
b) an Bahnmeister und Rottenführer, die neben Wahrnehmung der eigenen
Dienstgeschäfte einen anderen Bahnmeister oder Rottenführer ihrer
Nachbarschaft vertreten oder Dienstgeschäfte in einem benachbarten
Bezirke zu verrichten haben, ohne daß sie außerhalb ihres Wohnorts
Quartier nehmen müssen;