e) an Weichensteller, Rottenführer und Bahnwärter, die in Vertretung
oder Unterstützung des ihnen vorgesetzten Bahnmeisters mit der Be—
gehung fremder Strecken beauftragt werden;
d) an Weichensteller und Bahnwärter, denen die Vertretung eines benach-
barten Weichenstellers oder Bahnwärters übertragen wird, sowie an
Bahnwärter, die mit der Verrichtung von Weichenstellerdiensten beauf-
tragt werden, sofern sie zur Erreichung des Ortes ihrer dienstlichen
Beschäftigung von ihrem Posten an gerechnet 2 Kilometer oder mehr
zurückzulegen haben, jedoch nicht genöthigt sind, außerhalb ihres Wohn-
orts Quartier zu nehmen.
§. 7.
Lokomotiv= und Zugbegleitungsbeamte erhalten für die Beschäftigung im
Fahrdienste, Bahnaufsichtsbeamte für die Begleitung von Arbeitszügen keine
Tagegelder und Fuhrkosten. Dagegen werden ihnen Fahr-, Stunden= und
Nachtgelder, welche die vollen verordnungsmäßigen Sätze nicht übersteigen dürfen,
nach näherer Bestimmung des Verwaltungschefs gewährt.
§. 8.
Etatsmäßig angestellte Beamte erhalten bei Versetzungen, soweit die Reise
nach dem neuen Bestimmungsort auf den Reichs-Eisenbahnen oder vom Reiche
verwalteten Eisenbahnen zurückgelegt werden kann, neben den vollen verordnungs-
mäßigen Tagegeldern:
a) freie Fahrt für sich und die Personen ihres Hausstandes,
b) freie Beförderung ihres Hausgeräths.
Für diejenigen Strecken, auf denen ihnen hiernach freie Fahrt und Be-
förderung ihres Hausgeräths gewährt wird, erhalten sie weder die im §. 13 der
Verordnung vom 25. Juni 1901 festgesetzte Vergütung für Beförderungskosten,
noch die verordnungsmäßigen persönlichen Fuhrkosten, sondern nur die allgemeine
Umzugskostenentschädigung und die Entschädigungen für Zu= und Abgang.
Diese Bestimmungen gelten auch für die zum Bezuge von Umzugskosten
berechtigten außeretatsmäßigen technischen Beamten.
Andere nicht etatsmäßige Beamte erhalten bei Versetzungen außer den Tage-
geldern die Entschädigungen für Zu= und Abgang und an Stelle der sonstigen
Fuhrkosten freie Fahrt für ihre Person. Daneben kann ihnen freie Fahrt für
die Personen ihres Hausstandes sowie freie Beförderung ihres Hausgeräths ge-
währt werden.
§. 9.
Die Vorschriften der Verordnung vom 5. Juli 1875 (Reichs-Gesetzbl.
S. 253), soweit sie sich auf die Beamten der Reichs-Eisenbahnverwaltung be-
ziehen, und der Artikel 4 der Verordnung vom 19. November 1879 (Reichs-
Gesetzbl. S. 313) werden aufgehoben.