Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt V. Armenwesen. Preußisches Ausführungsgesetz. 385 
3K0 lange dies der Fall ist, nicht gegen ihren Willen verpflichtet werden, an 
der betreffenden Einrichtung des Land-Armenverbandes theilzunehmen oder zu 
den Kosten derselben beizutragen. 
Land- und Stadtkreise können mit Genehmigung des Oberpräsidenten auch 
in Zukunft die Fürsorge für hülfsbedürftige Geisteskranke, Idioten, Epileptischc, 
Tanbstumme und Blinde in eigenen Anstalten übernebmen. 
Die in Folge der Ausführung der vorstehenden Vorschriften erforderliche 
Regelung der Verhältnisse ist, unbeschadet aller Privatrechte Dritter, durch 
den Oberpräsidenten zu bewirken. 
Streitig keiten, welche hierbei entstehen, unterliegen der Entscheidung des 
Oberverwaltungsgerichts. 
In den Fällen der Absätze 1 und 2 tragen die Landkreise die allgemeinen 
Verwaltungskosten allein und dürfen die Orts-Armenverbände höchstens bis zu 
einem Drittel der sonstigen Kosten heranziehen (F. 31 ). 
S. 31e. Die Land-Armenverbände, Kreise und die aus mehreren Gemeinden 
und Gutsbezirken zusammengesetzten Kommunalverbände sind auch ferner be- 
fogt, die Fürsorge für Sieche unmittelbar zu übernehmen. 
Die gleiche Befugniss verbleibt den Kreisen und den im Absatz 1 be- 
zeichneten Kommunalverbänden hinsichtlich der hülfsbedürftigen Kranken. 
§. 32. Die in einigen Landestheilen bereits bestehenden Verbände von 
Gemeinden und Gutsbezirken zur Bestreitung der Kosten einzelner besonderer 
Zweige der öffentlichen Armenpflege (außerordentliche Armenlast) bleiben als 
solche aufrecht !) erhalten; bezüglich der Verwaltung der Angelegenheiten der- 
selben kommen die §8§. 9, 10, 13 bis 15 gleichmäßig zur Anwendung. 
Ohne Zustimmung der Betheiligten findet die Bildung solcher Verbände 
nicht ferner statt. 
§. 33. Die in einigen Landestheilen bestehenden Verpflichtungen des Staats 
zur Bestreitung einzelner besonderer Zweige der öffentlichen Armenpflege werden 
zusatwen aufgehoben, als diese Verpflichtungen nicht auf besonderen Rechtstiteln 
beruhen. 
Desgleichen werden aufgehoben die Bestimmungen des Ausschreibens des 
vormaligen Kurhessischen Staatsministeriums vom 15. Oktober 1822 (Kurhessische 
G. S. S. 45), sowie die Bestimmungen in §. 1 Nr. 5 des Gesetzes, betreffend 
die Erweiterung der Verwendungszwecke der Einnahmen aus dem vormals Kur- 
hessischen Staatsschatze vom 25. März 1869 (G. S. S. 525). 
§. 34. Die Land-Armenverbände sind befugt, die ihrer Fürsorge gesetzlich 
anheimfallenden Personen demjenigen Orts-Armenverbande gegen Entschädigung 
zu überweisen:), welcher nach §. 28 des Bundesgesetzes vom 6. Juni 1870 zur 
vorläufigen Unterstützung derselben verpflichtet ist. 
1) Der §. 32 betrifft nur das Verhältniß der Behufs gemeinschaftlicher Tragung 
der s. g. außerordentlichen Armenlast vereinigten selbständigen Orts-Armenverbände 
zu einander, nicht aber zu den vorläufig unterstützenden Orts-Armenverbänden des 
Aufenthaltsortes, Erk. 7. April 1872 (W. II. 55). Die §§. 32 und 33 sind für 
die östlichen Provinzen ohne Interesse. 
Verbände, welche nur den Charakter eines zwischen verschiedenen Gemeinden be- 
stehenden Verbandes zur Bestreitung einzelner besonderer Zweige der öffentlichen 
Armenpflege haben, begründen Rechte und Verbindlichkeiten lediglich zwischen den 
vereinigten selbständigen Orts-Armenverbänden. Die auf die Bestimmungen des 
Reichsgesetzes gestützten Ansprüche können nur von den, den Voraussetzungen dieses 
Gesetzes entsprechenden Armenverbänden (Orts-, Guts= oder Gesammt-Armenverbänden, 
Land-Armenverbänden) in dem dort angeordneten Verfahren geltend gemacht werden. 
Nur der Orts--Armenverband, für welchen ein Nebenanlageverband die Kosten der 
Armenpflege getragen hat, ist zur Klage legitimirt, Erk. 25. Mai 1878 (W. X. 42). 
:) Wenn ein Land-Armenverband von der Befugniß des §. 34 Gebrauch macht, 
so hat er dem Orts-Armerwerbande, dem er einen Armen überweist, nur die Pflege- 
sätze laut Tarif 2. Juli 1876 zu zahlen, Erk. 10. April 1880 (W. XII. 75)0. 
Der Orts-Armenverband ist im Falle des §. 34 ein Organ des Land-Armen- 
verbandes, aber nicht eine bloße Mittelsperson, welche die von dem Land-Armenverband 
festgesetzte Unterstützung entgegenzunehmen und an die Hülfsbedürftigen abzuführen hat. 
Illing-Kautz, Handbuch I, 7. Aufl. 25 
  
 
	        
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