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§. 30.
Nichtprozeßfähigen Parteien, welche ohne gesetzlichen Vertreter sind, kann
auf Antrag bis zum Eintritte des gesetzlichen Vertreters von dem Vorsitzenden ein
besonderer Vertreter bestellt werden.
Das Gleiche gilt im Falle erheblicher Entfernung des Aufenthaltsorts des
gesetzlichen Vertreters.
Die nichtprozeßfähige Partei ist auf ihr Verlangen selbst zu hören.
§. 31.
Rechtsanwälte und Personen, welche das Verhandeln vor Gericht geschäfts-
mäßig betreiben, werden als Prozeßbevollmächtigte oder Beistände vor dem Ge-
werbegerichte nicht zugelassen.
§. 32.
Die Zustellungen in dem Verfahren vor den Gewerbegerichten erfolgen
von Amtswegen.
Urtheile und Beschlüsse, gegen welche ein Rechtsmittel stattfindet, sind den
Parteien zuzustellen, soweit diese nicht auf die Zustellung verzichten. Sonstige
Urtheile und Beschlüsse sind einer Partei nur zuzustellen, wenn sie nicht in An-
wesenheit derselben verkündet sind. Auf Verlangen einer Partei ist derselben auch
Ausfertigung eines in ihrer Anwesenheit verkündeten Urtheils oder Beschlusses zu
ertheilen.
Anträge und Erklärungen einer Partei, welche zugestellt werden sollen,
sind bei dem Gericht einzureichen oder mündlich zum Protokolle des Gerichts-
schreibers anzubringen.
Sofern durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung unter-
brochen werden soll, tritt diese Wirkung, wenn die Zustellung demnächst erfolgt,
bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags oder der Erklärung ein.
§. 33.
Der Gerichtsschreiber hat für die Bewirkung der Zustellung Sorge zu
tragen und die bei derselben zu übergebenden Abschriften zu beglaubigen.
Er hat das zu übergebende Schriftstück in einem verschlossenen, mit der
Adresse der Person, an welche zugestellt werden soll, sowie mit einer Geschäfts-
nummer versehenen Briefumschlage dem Zustellungsbeamten und im Falle der
Zustellung durch die Post dieser zur Zustellung zu übergeben. Auf den Brief-
umschlag ist der Vermerk zu setzen: Vereinfachte Zustellung.
Die auf dem Briefumschlag angegebene Geschäftsnummer ist in den Akten
zu vermerken.
§. 34.
Die von dem Zustellungsbeamten oder dem Postboten aufzunehmende Zu—
stellungsurkunde muß die Art und Weise, in welcher der seiner Adresse und seiner
Reichs- Gesehbl. 1901. 69