Metadata : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1817. (1)

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Bestimmungen  zur  Abkuͤrzung  des  Ehedesertions-  Prozesses.
  Die  erstere  ist  No.  43  der  Weimarischen,  die
iebtere  in  No.  ½  der  Eisenachischen  Wochendlitten
Lom  Jahr  1816  bgedruckt.

)  In  dem  Wochenblatte  Na,  40  erschien  eine
Bekanntmachung  Grosherzosgticher  Landeeregierung  allbier,
  vom  13.  Juni  1816,  die  Einführung  des  Impost
und  der  Tranksteuer  in  den  vormals  Fürstlich  Schwarzburgischen
  Oetschaften  betreffend.

3)  In  No.  82  wurde  durch  eine  Bekanntmachung
Grosherzoglicher  Landesregierung  zu  Weimar  vom  3.
Okt.  1816  der  in  dem  Amtsbezirk  Ilmenau  gewöhnlich
sewesene  Volliähriakeits-  Termin  vom  24.  Ledensjahre
  auf  das  21.  herabgesetzt.  #  «

»Noch-wozuekandesdirsetionzuWein-as
mochtinsNaszstasdmghOtr.Ists-bekanntdaß
  aller  und  jeder  Ankauf  von  Getraide  irgend  einer
Art  auf  dem  Lande  und  außet  den  staͤdtischen  Maͤrkten,
den  kleinen  Handel  zum  eigenen  Beduͤrfniß  im  Orte
selbst  ausgenommen,  für  die  Dauer  der  gegenwärtigen
außerordentlichen  Umstaͤnde,  und  bis  auf  Widerruf
gaͤnziich  verboten  sehn,  und  miit  Eonflscation  des  eri
rauften  Getraibes  bestraft,  auch  dem  Denuncianten
die  Hlfte  des  zu  confiscirenden  Getraides  zugesprochen
werden  solle.

5)  In  No.  3  der  Wochenblätter  vom  Jahr  1817
erschien  eine  erläuternde  Bekanntmachung  Grosherzogl.
Lanvesdirection  zu  Weimar,  vom  7.  Januar  1817,
wegen  des  wucherlichen  An=  und  Uufkaufs  des  Getraldes
  auf  dem  Londe,  wornach  bestimmt  wird,  daß  j
der  Getroide=  Ankeuf  quf  dem  Lande  und  außer  den
Kädtischen  Märkten,  auch  zum  eigenen  Bedürfniß,
und  zwar  sowohl  Inn=  als  Ausländern  mit  alleiniger
Ausnahme  des.  Getralde  =  Ankaufs  zum  eignen  Bedärfniß
  im  eigenen  Wohnort,  von  einem  Mitnachdar
desselben  Orts  fernerhin  bei  Confiscation  des  Getraldes
verboten  dle'e.

6)  Grosherzogliche  Landesdlrection  zu  Elsenach,
macht  in  No.  80  der  dessaen  Wochenblätter  unter  dem
4.  Nov.  1816  bekannt,  das  wärend  der  gegenwürtigen
  außerordentlichen  Theurung  bis  auf  Widerruf  der
Kauf-und  Verkauf  irgend  einei  Art  von  Getraide,  lediglich
  auf  den  angeordneten  Gerralde-Märkten  zu  Eisenach.
  Verka  a.  det  Werra,  Vacha,  und  Geisa,
geschehen  e  und  seder  Getralve-Auf=  imd  Verkauf
auf  dem-  Lanke,  bei  Cor  fis  ation  bes  Getreides,  verboten
  sey,  mit  alleiniger  Aucnahme,  daß  in  jedem
Orte  den  Elnwohnern  unter  sich  der  Kauf  zum  eignen
Brodbedürfnih  nuchg  lussen  bleibe

7)  In  Nummer  46  der  Cilenaker  Wechenblätter
vrließ  Groshenzogl  Cammer  eine  Vekanvimachung,  mittelst
  welcher  das  aͤltere  im  Eisenachischen  Kirise  #erlassene

  Mantat  vom  2.  Sept.  177#,  die  Abste  lung  der  Elnfuhr#e
  und  des  Gebrauchs  des  fremden  Salzes  detrefsend,
  auf  die  neuen  zum  Eisenachischen  Kreise  geschlsgenen
  Landestheile  ausgedehnt  wurde.

8)  Grosberzogl:  Landesregjerung  zu  Eif#nach  eistreckte
  mittelst  Bekanntmachung  vom  28.  Juni  1816
in  Rummer  53  der  dasigen  Wochenbltter,  die  seit  dem
Jahr  17091#  im  Eilsenachischen  destehende  Verordnung,
welche  den  Verkauf  des  Silbers  ins  Ausland  bei  20
#hl.  Strafe  verbietet,  auch  auf  die  neuen  Landesthelle.

Endlich

9)  wurde  mittelst  einer  Bekanntmachung  Grosheraogl.
  Landesdirection  zu  Eisenach  vom  13.  Nov.  1816,
in  der  Beilage  zu  dem  Wochenblatte  No.  92,  abgedruckt,
  das  Brandeweinbrennen  beschraͤnkt.

Was  die  getreuen'  Landstaͤnde  in  aͤhnlichen,  wiederkehrenden
  Fällen  thun  müßten,  liegt  in  der  Constitution;
  gigenwärtig  erkennen  sie  zwar  die  Nüctichkeit  der
unter  den  Nummern  r.  2.  3.  7.  und  8.  ausgehobenen
  geseblichen  Vorschriften  allenthalben  an,  und  g###
nehmigen  deshalb  unbedenklich  das  Fortbestehen  dersfelben,

  sind  aber  nicht  vermegend,  die  unter  den  Nunmmern

  4.  5.  6.  und  9.  erwähnten  Bekanmmachungen,
wodurch  der  Auf=  und  Verkauf  des  Getraides,  ingleichen
  des  Brandweindrennens  beschränkt  worden  ist,  mi#
glelichem  Beifan  zu  beerachten  obschon  die  demselben
zum  Grund  liegende  wohlmelnende  Absicht  Grosherzogl.
  Landesdirectian,  die  Unrerthanen  gegen  Getraide=Manzel
  zu  scüen  und  wohlfellere  Getraidepreise  herbeizuführen,
  nicht  verkannt  werden  mag.  1

Die  Erfahrung  hat  gelehrt,  daß  die  angefährten
Beschränkungen  des  Getvaidehandels,  wie  alle  Beschräntungen
  des  Handels,  mit  Nachth#ilen  verknuntt  und,
insonderheit  für  die  Bewohner  kleinerer  Städre  und  für
den  Landmann.

Die  Städter,  in  deren  Wehnort  ein  Getraidemarkt
nicht  Statt  findet,  oder  die  Bewohner  solcher  Dörfer,
welche  von  den  Marktstädten  entternt  liegen,  sind,  weil
sie  anßer  den  Martträgen  Getraide  auch  nicht  zum  elgenen
  Bedürfniß  in  einem  benachbarten  Orte  kaufen
dürfen,  gezwungen,  den  Weg  nach  der  vielleicht  mehkere
  Stunden  entfernt  liegenden  Marktstadt  zu  machen,
wh  der  Grtraidepreisi  für  sie  den  Gchilich  erhöht
wird.

Und  solche  Landbewohner,  welche  Getraide  zu  verkausen
  haben  stnd,  wenn  sie  es  ver  sllbern  müssen,
gensthigt,  deehalb  in  die  enifernte  Marktstätte  zu  fahven,
  und  ihre  ökonowischen  Geschälte  zu  vernachlässigen


Dle  getreuen  Landstinde  müßten  befürchten,  Ihro
Königl.  Hoheit  zu  ermüden,  trenn  sse  alle  die  Grunde
eufführen  wolltrn,  aud  denen  sich  ihnen  die  Ueberzen-