Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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§. 17. 
Die nichtständigen Mitglieder des Aufsichtsamts sollen bei der Besetzung 
der Rekurssenate in den wichtigeren Angelegenheiten in der Regel betheiligt und 
zu dem Zwecke abwechselnd nach der im §. 14 Abs. 3 bestimmten Reihenfolge 
berufen werden. 
§. 18. 
Die Einberufung zu den einzelnen Sitzungen soll in der Regel mindestens 
zwei Wochen vor den Sitzungen erfolgen. 
§. 19. 
Ueber Ablehnungsgesuche (§. 73 Abs. 3, §. 74 Abs. 4 des Gesetzes) ent- 
scheidet der betreffende Senat durch Beschluß. 
§. 20. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und Berathungen in den Sitzungen, 
er stellt die Fragen und sammelt die Stimmen. Im Falle einer Meinungs- 
verschiedenheit über die Stellung der Fragen oder über das Ergebniß der Ab- 
stimmung entscheidet der Senat. 
Die Abstimmungen erfolgen nach Vorschrift des §. 15. 
§. 21. 
Bei den nach §§. 73), 76 des Gesetzes zu erledigenden Sachen wird in 
der Regel nur ein Berichterstatter ernannt. Dieser hat ebenso wie der nach §. 75 
Abs. 3 des Gesetzes in Rekurssachen zu ernennende erste Berichterstatter vor der 
mündlichen Berathung einen schriftlichen Bericht nebst Gutachten vorzulegen;) der 
zweite Berichterstatter hat ein schriftliches Gutachten vorzulegen. 
§. 22. 
Die Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts durch 
den ersten Berichterstatter, demnächst sind die etwa erschienenen Betheiligten 
zu hören. 
Der Vorsitzende hat jedem Mitgliede des Senats auf Verlangen zu ge- 
statten, Fragen zu stellen. 
§. 23. 
Die Verhandlung erfolgt unter Zuziehung eines vereidigten Protokoll— 
führers. Von demselben ist ein Protokoll aufzunehmen, das den Gang der 
Verhandlung im Allgemeinen angiebt. Anträge und Erklärungen der Betheiligten, 
welche von den Schriftsätzen abweichen, sind in das Protokoll aufzunehmen. 
§. 24. 
Das Aufsichtsamt kann Bevollmächtigte und Beistände, welche das mündliche 
Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, von der mündlichen Ver- 
Verfahren.
	        
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